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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Unberechtigte Abmahnung führt nicht zu Kostenerstattung für den Abgemahnten

Eine unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung begründet grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch des Abgemahnten, so das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-schadenersatzanspruch-bei-rechtsmissbraeuchlicher-abmahnung-4-u-149-09-oberlandesgericht-hamm-20091203.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.12.2009 - Az.: 4 U 149/09).

Der Beklagte nahm den Kläger wegen unterschiedlicher Internet-Wettbewerbsverstöße auf Unterlassung in Anspruch. Im einstweiligen Verfügungsverfahren stellte das Gericht fest, dass das Verhalten rechtsmißbräuchlich sei.

Einen Tag nach dem Verfügungsverfahren mahnte der Kläger den Beklagten außergerichtlich wegen der unberechtigten Abmahnung ab. Er verlangte dann den Ersatz der Anwaltskosten für diese Gegenabmahnung.

Die Hammer Richter lehnten einen Ersatzanspruch ab.

Eine unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung gehöre zum allgemeinen Wirtschaftsleben und sei von dem betroffenen Unternehmen hinzunehmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Vorwurf inhaltlich zutreffend war und der Anspruch nur aufgrund des Rechtsmissbrauchs gescheitert sei.

Auch sei die Gegenabmahnung nicht erforderlich gewesen, denn der Kläger hätte seine Ansprüche im Rahmen einer negativen Feststellungsklage klären lassen können.

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