Eine wettbewerbsrechtliche Gegenabmahnung ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2013 _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 22.08.2013 - Az.: 4 U 52/13).
Der Kläger mahnte wegen Wettbewerbsverletzungen den Online-Shop des Beklagten ab. Der Beklagte gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, lehnte aber die Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten ab. Vielmehr sprach der Beklagte eine Gegenabmahnung aus in gleicher Höhe wie die Ursprungsabmahnung.
Der Kläger hielt ein solches Vorgehen für nicht begründet und klagte auf Zahlung seiner Abmahnkosten.
Das OLG Hamm wies die Klage in diesem Punkt ab. Die ausgesprochene Gegenabmahnung sei wirksam und habe zu einem Vergütungsanspruch des Beklagten geführt, der somit aufrechnen könne.
Eine Gegenabmahnung sei grundsätzlich. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände könne ausnahmsweise von einem Rechtsmissbrauch ausgehen. Derartige spezielle Faktoren seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.