Das LG München <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtswidrige-nutzung-eines-offiziellen-stadtplans-in-telefonbuch-21-o-13768-05-landgericht-muenchen-20090722.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.07.2009 - Az.: 21 O 13768/05) hat entschieden, dass die unberechtigte Vervielfältigung eines amtlichen Stadtplans urheberrechtswidrig ist.
Die Klägerin war Herausgeberin des amtlichen Stadtplans einer deutschen Stadt. Die Beklagte gab das Branchenbuch "Gelbe Seiten" sowie das örtliche Telefonbuches heraus. In den Büchern wurde der amtliche Stadtplan genutzt. Für diese Verwendung gab es in der Vergangenheit eine mündliche Nutzungsrechte -Vereinbarung. Für die aktuellen Auflagen der Werke hingegen gab es weder eine mündliche noch schriftliche Lizenzvereinbarung.
Die Klägerin begehrte daher Unterlassung und zur Bestimmung des Schadensersatzes Auskunft von der Beklagten.
Zu Recht wie die Münchener Richter entschieden.
Die Übernahme des amtlichen Stadtplanes verletzte die Klägerin in ihren Rechten, so dass sie einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch habe.
Somit habe die Klägerin auch einen Auskunftsanspruch, um die Geltendmachung des Schadensersatzes vorzubereiten.