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Kategorie: Onlinerecht

OLG Braunschweig: Unberechtigter Dispute-Eintrag bei Domain ist Rechtsverstoß

Ein unberechtigter Dispute-Eintrag für eine Domain verletzt den Domain-Inhaber in seinen Rechten, sodass der Betroffene auf Löschung der Vormerkung in Anspruch genommen werden kann (OLG Braunschweig, Urt. v. 25.03.2021 - Az.: 2 U 35/20).

Die Klägerin war Inhaberin der Domain XY und nutzte diese zur Weiterleitung auf eine andere Internetseite, auf welcher sie Reisen bewarb. Der Beklagte trug den Nachnamen XY und erwirkte bei der DENIC einen DISPUTE-Eintrag zu seinen Gunsten.

Die Vorinstanz, das LG Braunschweig entschied, dass dem Beklagten keine Rechte an der Domain zustehen würden.

In der Berufung ging es nun noch um die Frage, ob der gestellte DISPUTE die Klägerin ihren Rechten verletzte.

Dies haben die Richter bejaht:

"Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB verlangen, in die Löschung des von ihm veranlassten DISPUTE-Eintrags für die Internetdomain „hxxx.de“ einzuwilligen bzw. diese zu veranlassen. Die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs liegen vor.

(...) Durch die Veranlassung des DISPUTE-Eintrags hat der Beklagte nicht durch Leistung der Klägerin, sondern in sonstiger Weise „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt. (...)

Da sich im vorliegenden Rechtsstreit herausgestellt hat, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin nicht die besseren Rechte zustehen, seine auf Freigabe der Domain gerichtete Widerklage vom Landgericht vielmehr (rechtskräftig) abgewiesen worden ist, kann die Klägerin als (...) zu Unrecht in Anspruch Genommene von dem Beklagten verlangen, den zuvor gegen ihre Domain veranlassten DISPUTE-Eintrag wieder löschen zu lassen."

Und weiter:

"Nachdem sich hier jedoch herausgestellt hat, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht über die besseren Rechte verfügt und keinen Anspruch auf Freigabe der Domain hat, besteht kein Grund, weiterhin Inhaberverfügungen der Klägerin zu sperren.

Ebenso wenig gibt es einen sachlichen Grund, eine Registrierungspriorität des Beklagten gegenüber etwaigen weiteren Gleichnamigen zu sichern, denen unter Umständen – anders als dem Beklagten - ein Freigabeanspruch gegen die Klägerin zusteht. Denn nach dem Regelungszweck der DENIC-Bedingungen soll der DISPUTE-Eintrag die Priorität demjenigen Domainprätendenten sichern, der seinen Freigabeanspruch erfolgreich verfolgt und durchsetzt."

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