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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Unberechtigter Namensgebrauch durch Benutzung eines Namens-Bestandteils

Enthält ein Familienname die Adelsbezeichnung "von" als Namensbestandteil (hier "von Borsig"), kann ein Namensgebrauch im Sinne von § 12 BGB vorliegen, wenn allein der normal kennzeichnungskräftige und damit wesentliche Bestandteil des vollständigen Familiennamens (hier "Borsig") gebraucht und das Adelsprädikat "von" weggelassen wird <link http: www.online-und-recht.de urteile unberechtigter-namensgebrauch-durch-benutzung-eines-namens-bestandteils-landgut-a-borsig-bundesgerichtshof-20151210 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 10.12.2015 - Az.: I ZR 177/14).

Der Kläger führt den Namen "Manfred von Borsig". Er war Nachfahre der Berliner Industriellenfamilie Borsig. Albert Borsig erwarb Mitte des 19. Jahrhunderts ein Landgut, das bis zur Enteignung durch die sowjetische Besatzungsmacht im Eigentum der Familie blieb.

Die Beklagten erwarben von der Treuhand im Jahr 2000 das Grundstück und firmierten unter "Landgut A. Borsig Kontor [Rechtsform]". Zudem wurde der Domainname "landgut-aborsig.de" registriert.

Durch beides sah sich der Kläger in seinen Namensrechten verletzt und klagte.

Der BGH bejahte einen Verstoß gegen seine Namensrechte durch den Unternehmensnamen.

Es gebe keinen sachlichen Grund, dass die Beklagten unter dieser Bezeichnung firmieren dürften. Der Kläger habe den Beklagten keine Namensrechte eingeräumt. Auch sei keine Verwendung der Bezeichnung "Landgut Borsig" für die Liegenschaft im allgemeinen lokalen Sprachgebrauch festgestellt werden können, woraus die Beklagten möglicherweise ein Recht hätten herleiten können.

Durch die Domain-Registrierung hingegen seien keine Interessen verletzt.

Es sei schon sehr zweifelhaft, ob in der Registrierung des Domainnamens "landgut-aborsig.de" eine Verwendung des Familiennamens des Klägers gesehen werden könne.  Denn der Anfangsbuchstabe "a" hinter dem Bindestrich erwecke aufgrund der Kleinschreibung und des fehlenden Zeichenabstands zu "borsig" nicht den Eindruck einer Vornamensinitiale. Die Bezeichnung "aborsig" ist nicht mit "Borsig" identisch.

In jedem Fall fehle es an einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Klägers.

Nach ständiger Rechtsprechung liege die Beeinträchtigung des Namensrechts durch Registrierung eines Domainnamens in der dadurch eintretenden Sperrwirkung, die es ausschließe, dass der Berechtigte unter seinem Namen als Teil der Internetadresse aufgefunden werde.

An einer vergleichbaren Interessenbeeinträchtigung fehle es aber, wenn ein Domainname registriert werde, der aus der fehlerhaften Schreibweise eines Namens gebildet wurde.  Eine solche Registrierung hindere den Namensinhaber nämlich nicht daran, seinen Namen in der richtigen Schreibweise als Internetadresse zu benutzen.

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