Auch ein an einer Markenrechtsstreitigkeit nicht beteiligter Dritter hat ein Recht auf Akteneinsicht. Das Informationsfreiheitsgesetz findet in Markenangelegenheiten keine Anwendung, da vorrangige Regelungen aus dem Markenrecht selbst die Akteneinsicht gewähren <link http: www.online-und-recht.de urteile informationsfreiheitsgesetz-bei-akteneinsicht-in-markensachen-nicht-anwendbar-i-zb-56-11-bundesgerichtshof--20111130.html _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 30.11.2011 - Az.: I ZB 56/11).
Die Klägerin, eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, begehrte als nicht beteiligte Dritte in einem Verfahren Akteneinsicht, in welchem einer Markeninhaberin der Schutz ihrer Marke von dem Bundespatentgericht entzogen worden war. Die Akteneinsicht wurde abgelehnt, woraufhin die Klägerin unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz Klage erhob.
Der BGH bejahte einen Anspruch auf Akteneinsicht.
Zwar sei das Informationsfreiheitsgesetz nicht anwendbar, da das MarkenG vorrangige Regelungen enthalte. Das Recht ergebe sich jedoch bereits aus den markenrechtlichen Vorschriften.
Danach sei grundsätzlich Einsicht in die Gerichts- und Verfahrensakten zu gewähren, die eine eingetragene Marke beträfen. Für die Akteneinsicht brauche ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden.