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Kategorie: Onlinerecht

AG Langenfeld: Unerlaubte Werbe-Mail ist Eingriff in Gewerbetrieb, auch bei Abruf auf privatem Smartphone

Unerlaubte Werbe-Mails an geschäftliche Adressen verletzen den Betrieb, egal auf welchem Gerät (geschäftlich oder beruflich) sie empfangen werden.

Eine unerlaubte Werbe-Mail an eine geschäftliche Adresse ist ein Eingriff in den Gewerbetrieb des Empfängers. Dies gilt auch dann, wenn der Abruf der Nachrichten auf einem privaten Smartphone erfolgt (AG Langenfeld, Urt. v. 14.07.2025 - Az.: 11 C 58/25).

Ein Unternehmer erhielt ohne seine Einwilligung eine Werbe-E-Mail an seinen geschäftlichen Mail-Account. Die Nachricht wurde (auch) auf einem privat genutzten Handy empfangen. Der Absender wandte ein, die Spam-Nachricht greife gar nicht in unternehmerische Belange ein, da hier ein privates Endgerät genutzt worden sei.

Diese Argumentation überzeugte das Gericht jedoch nicht.

Die Zusendung der Werbe-E-Mail stelle einen unzulässigen Eingriff in den Geschäftsbetrieb des Klägers dar. Für die rechtliche Bewertung komme es allein darauf an, dass die E-Mail an eine geschäftliche Adresse versendet worden sei. Unerheblich sei dagegen, auf welchem Endgerät der Kläger diese E-Mail empfangen oder gelesen habe. Es spiele keine Rolle, ob es ein privat genutztes Mobiltelefon gewesen sei.

Die geschäftliche E-Mail-Adresse sei Teil des Unternehmens und genieße besonderen Schutz. Wer ohne Einwilligung Werbung dorthin sende, störe die betrieblichen Abläufe. Solche unerwünschten E-Mails müssten vom Empfänger gesichtet und bearbeitet werden, was mit Aufwand verbundeni sei und den Betrieb beeinträchtige:

"Die unstreitig unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung erfolgte dabei betriebsbezogen, da sie an die Firmenadresse des Klägers, (…), versandt wurde. 

Ob der Kläger geschäftliche E-Mails dabei auch auf einem auch privat genutzten Mobiltelefon empfangen und lesen kann, ist dafür unerheblich. 

Denn jedenfalls erfolgte die Versendung der E-Mail an die geschäftliche E-Mailadresse und beeinträchtigte dadurch den Betriebsablauf im Unternehmen des Klägers. Denn das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07; BGH, Urteil vom 12.09.2013 - I ZR 208/12)."

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