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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Unerlaubte Werbeanrufe bei ehemaligen Kunden wettbewerbswidrig

Telefon-Anrufe bei ehemaligen Kunden, die keine Einwilligung in die Kontaktaufnahme erteilt haben, sind wettbewerbswidrig (LG Köln, Urt. v. 02.10.2018 - Az.: 33 O 88/18).

Ein Arbeitnehmer, der im Außendienst Kunden für Medizinprodukte betreute, wechselte von Firma A zu Firma B. Als er schon bei Firma B tätig war, rief er einen ehemaligen Kunden an. 

Dies stufte Firma A, die Klägerin,  als rechtswidrig ein, da der Anruf nur dem Zweck gedient habe, den Kunden zum Wechsel zur Firma B zu bewegen, was auch geschehen sei.

Firma B, die Beklagte, hingegen bewertete dies ganz anders. Der Arbeitnehmer habe sich lediglich von den Eheleuten verabschieden wollen. Nur aus diesem Grund habe er telefonisch Kontakt aufgenommen, um einen Termin für eine persönliche Verabschiedung zu vereinbaren. Ein Beratungsgespräch sei nicht beabsichtigt gewesen. Erst im Verlauf des Gesprächs habe sich herausgestellt, dass die Kunden mit der Versorgung durch die Firma B nicht mehr zufrieden gewesen seien. Erst daraufhin seien die Unterlagen für den Versorgerwechsel vorbereitet worden.

Dies stufte das LG Köln als wenig glaubwürdig ein und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Da der Arbeitnehmer von sich aus bei Firma A gekündigt habe, sei ihm länger bekannt gewesen, wann er aus dem Unternehmen ausscheide. Er habe also ausreichend Zeit gehabt, sich von seinen Kunden zu verabschieden. Der hier streitgegenständliche Anruf sei aber erst erfolgt, als der Mitarbeiter bereits für den Mitbewerber, die Firma B, gearbeitete habe. 

Für einen absichtlichen Werbeabruf spreche auch, dass der Mitarbeiter alle notwendigen Formulare bereits zu diesem Zeitpunkt dabei gehabt habe. Wäre der Zweck seines Besuchs lediglich eine Verabschiedung, also ein Höflichkeitsbesuch. gewesen, so erschließe sich in keiner Weise, wieso er geschäftliche Unterlagen mit zu diesem Termin nehme.

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