Bettet ein Mitbewerber unerlaubt Teile der Webseiten eines unmittelbaren Konkurrenten mittels Framing in sein eigenes Online-Angebot ein, so kann es sich dabei um eine Wettbewerbsverletzung handeln. Dies gilt zumindest dann, wenn durch das Framing nach außen hin der Eindruck erweckt wird, dass zwischen den Parteien eine Zusammenarbeit besteht (LG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2018 - Az.: 12 O 69/18).
Die Parteien waren unmittelbare Mitbewerber im Bereich der Personalberatung.
Mittels Framing übernahm die Schuldnerin knapp 900 Texte von der Internetseite des Gläubigers. Durch einen Klick auf einen Link, der sich auf der Internetseite der Schuldnerin unter der Überschrift "aktuelle Beiträge" befand, gelangte der Nutzer zu den übernommenen Blogbeiträgen. In einem schwarzen Balken über dem Beitrag wurde der Hinweis „From (...)" angezeigtund darunter wurde die URL der Seite verkürzt wiedergegeben. Der Balken verschwand auch dann nicht, wenn man im Beitrag weiter nach unten scrollte.
Als der Gläubiger vom Framing erfuhr, machte er Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Die Schuldnerin war der Ansicht, es bestünden keine Ansprüche, weil Framing urheberrechtlich erlaubt sei und auch keine sonstigen Rechte, wie z.B. das Urheberpersönlichkeitsrecht, verletzt worden seien. Denn die Urhebervermerke seien nicht entfernt worden.
Das LG Düsseldorf sprach dem Gläubiger die Ansprüche zu und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
Denn durch das Framing würde nach außen der Eindruck erweckt, es bestünde eine geschäftliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien. Hierin liege eine wettbewerbswidrige Irreführung.
"Dem Nutzer, der über den Reiter „Aktuelle Beiträge" auf der Internetseite (...) zu den einzelnen Blogeinträgen gelangt, stellt sich die vermittelte Information als Leistung der Klägerin bzw. ihrer Partner dar. Durch den schwarzen Balken, der jedenfalls die wiedergegebene URL (...) erkennen lässt, wird der Eindruck vermittelt, dass auf beiden Internetseiten identische Beiträge wiedergegeben werden, so dass der Internetnutzer davon aufzurufen und sich mit dem insoweit dargestellten Angebot auseinanderzusetzen."