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Kategorie: Onlinerecht

LG Traunstein: Webseiten-Betreiber haftet für mittels Inline-Links eingebundene rechtswidrige Inhalte

Ein Webseiten-Betreiber haftet für mittels Inline-Links eingebundene rechtswidrige Inhalte. Er kann sich nicht darauf berufen, dass es sich dabei um fremde Inhalte handelt, da er sich den Content durch die Einbettung zu eigen gemacht hat (LG Traunstein, Urt. v. 30.03.2023 - Az.: 1 HK O 2790/22).

Die Beklagte warb auf ihrer Domain für eine Urlaubsreise. U.a. wurde dabei ein Hotel benannt und eine Sternebewertung angezeigt. Diese Inhalte hatte sie mittels Inline-Verlinkung eingebunden. Das Hotel verfügte jedoch über keinerlei offizielle DEHOGA-Klassifizierung.

Als die Beklagte abgemahnt wurde, verteidigte sie sich u.a. damit, dass es sich um fremde Inhalte handle, die sie lediglich mittels Inline-Links eingebunden habe. Sie treffe keine Haftung hierfür.

Das LG Traunstein bewertete dies anders und verurteilte die Schuldnerin zur Unterlassung:

"Selbst wenn man (...) nicht von einem ausschließlich eigenen Inhalt der Beklagten ausgeht, für den sie komplett verantwortlich ist (...), hat die Beklagte sich durch die (Inline-)Verlinkung auf das Hotelbuchungssystem (...) des (...) fremde Inhalte anderer Internetseiten jedenfalls zu eigen gemacht und ist auch aus diesem Grund Schuldnerin des Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 UWG.

Entgegen der Meinung der Beklagten entfällt die Verantwortlichkeit der Beklagten für die streitgegenständliche Drei-Sterne-Hotelbewertung nicht deshalb, weil die Beklagte als Diensteanbieterin nach den §§ 8 bis 10 TMG für fremde Inhalte nur eingeschränkt haftet.

Ein Haftungsprivileg nach den §§ 8–10 TMG kommt der Beklagten nicht zu Gute. Denn zum einen handelt es sich nicht um fremde, sondern um jedenfalls zu eigen gemachte Inhalte und zum anderen sind die §§ 7–10 TMG nicht auf das Setzen von Links, die zu fremden Inhalten führen, anwendbar, auch nicht entsprechend. Es gelten vielmehr insoweit die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbsrechts: Wer sich fremde Informationen zu eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Links verweist, haftet dafür mithin wie für eigene Informationen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 8 Rn. 2.27a; BGHZ 206, 103 Rn. 12 = GRUR 2016, 209 [= WRP 2016, 187] – Haftung für Hyperlink)."

Und weiter:

"Die Beklagte kann sich daher nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie sich der Internetseite des (...)  und dessen Hotelbuchungssystems (...) bedient, dessen Daten wiederum von der (...) in eigener Zuständigkeit und Verantwortung geprüft werden, und dass sie nicht für deren Inhalte haftet.

Denn die Verlinkung auf das Suchportal des (...) wird nach außen nirgends ersichtlich (...).

Die Inhalte erscheinen für den Marktteilnehmer bzw. Internetnutzer als eigene Informationen der Beklagten. Der Kunde merkt nicht, dass er bei der Hotelsuche auf einer anderen Plattform unterwegs ist.

Die Beklagte hat sich eigene weiterführende Darstellungen zu einem Hotel als Teil ihres Pauschalangebotes erspart, indem sie den Nutzern ihrer Internetseite auf die Internetseite (...) des (...) weiterleitete.

Der Link dient dabei der Vervollständigung des eigenen Angebots des Beklagten und ist so in ihre eigene Internetseite eingebettet, dass er für den normalen Durchschnittsnutzer als eigene Information der Beklagten erscheint. Die Beklagte macht sich somit nach den Gesamtumständen Angebote Dritter, nämlich des Y e.V. im Wege des Inline-Linking zu eigen.

Damit haftet sie aber auch selbst für die verlinkten Inhalte wie für eigene (...). Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn die Beklagte die Verlinkung auf das nicht von ihr betriebene Buchungssystem offengelegt hätte, wie das Betreiber anderer Internetseiten durchaus praktizieren (z.B. verweisen Kinobetreiber beim Angebot von Filmtrailern teilweise ausdrücklich darauf, dass nun auf externe Inhalte weitergeleitet wird). Dadurch hätte sie klargestellt, dass es sich um fremde Inhalte handelt und sie sich diese nicht zu eigen machen will."

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