Trägt der Kläger in einem Fall wegen unerlaubter Telefonanrufe nicht ausreichend vor, so ist der Anspruch abzuweisen (AG Brühl, Urt. v. 24.08.2010 - Az.: 24 C 194/10).
Der Kläger nahm die Beklagte wegen unerlaubter Cold Calls vor Gericht in Anspruch. Nähere Angaben zum Sachverhalt und zur Art und Weise der Telefonanrufe erfolgten jedoch nicht.
Daher wies das Gericht die Klage ab.
Es liege kein ausreichender Sachvortrag vor, wann die Beklagte angerufen habe und welchen Inhalt die Gespräche hatten
Von einem Rechtsverstoß könne jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die Werbeanrufen entgegen den Wünschen des Anschlussinhabers stattgefunden habe. Hierzu fehle jede Information.
Der Richter erklärte, dass er lediglich zwischen den Zeilen erkennen könne, welcher Sachverhalt der Schadensersatzforderung zugrunde liege. Derartige Spekulationen seien dem Gericht aber nicht zumutbar und in keiner Weise geeignet, den ordnungsgemäßen Sachvortrag des Klägers zu ersetzen.