Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn der Online-Shop eines Konkurrenten derzeit nicht aktiv ist (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.07.2014 - Az.: 6 U 240/13).
Der Beklagte unterhielt einen Online-Shop, verkaufte aber zum damaligen Zeitpunkt (im Jahr 2012) keine Waren mehr. Auf dem Internetangebot hieß es vielmehr, dass ab Oktober 2011 keine Produkte mehr lieferfähig seien, da die Geschäftsbeziehung zu seinem bisherigen Lieferanten gekündigt sei. Er arbeite jedoch an neuen Waren.
Im Oktober 2012, also ca. 1 Jahr nachdem der Beklagte die Auslieferung eingestellt hatte, stieß die Klägerin, eine Mitbewerberin, auf die Webseiten des Beklagten und mahnte diesen wegen mehrerer Wettbewerbsverstöße ab. Die Klägerin hatte im Oktober 2012 ihr Produktsortiment erweitert, so dass sie erst ab diesem Moment auch Mitbewerber zum Beklagten wurde. Vorher hatte sie gänzlich andere Produkte vertrieben.
Das OLG Frankfurt a.M. bejahte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Da der Unterlassungsanspruch auf die Zukunft gerichtet sei, sei es unerheblich, ob er bereits im Jahr 2011 existiert habe. Entscheidend sei vielmehr, ob ein solcher Anspruch im Jahr 2012 bestanden habe.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte die Auslieferung seiner Ware eingestellt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH lasse die Aufgabe des Geschäftsbetriebes die Wiederholungsgefahr nur dann entfallen, wenn ausgeschlossen sei, dass der Verletzer denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnehme.
Davon könne im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, denn auf seiner Internetseite weise der Beklagte gerade darauf hin, dass er an neuen Produkten arbeite.