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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Unterlassungserklärung bei Online-Wettbewerbsverstoß ist weit auszulegen

Eine Unterlassungserklärung, in der sich der Schuldner verpflichtet, den unter einem bestimmten Link auffindbaren Webauftritt zu löschen, ist im Zweifel weit auszulegen. Auch wenn die schriftliche Verpflichtung lediglich den konkreten Link bezeichnet, ist der Schuldner nicht berechtigt, etwaige weitere Verstöße unter anderen Web-Adressen bestehen zu lassen (LG Köln, Urt. v. 14.02.2017 - Az.: 31 S 2/16).

Die Beklagte hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, den unter einem bestimmten Link auffindbaren Webauftritt zu beseitigen. 

Später stellte sich nun heraus, dass die Inhalte auch unter anderen Web-Adressen erreichbar waren.

Daraufhin forderte die Klägerin eine Vertragsstrafe ein. Die Beklagte argumentierte, in der Unterlassungserklärung werde lediglich der eine Link genannt. Somit ergebe sich keine allgemeine Handlungspflicht für sie.

Das LG Köln hat die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe verurteilt.

Es liege ein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vor.

Die Aufnahme des Links in das Dokument führe nicht zur Begrenzung der Unterlassungspflicht. Vielmehr müsse der Schuldner nach der ständigen Rechtsprechung alles mögliche und zumutbare tun, um künftige oder andauernde Verletzungen zu beseitigen.

Dies betreffe auch Inhalte, die unter anderen Web-Adressen abrufbar seien.

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