OLG Frankfurt a.M.: Unternehmen haftet für geschäftlich verbundene Schwesterfirma

09.01.2011

Besteht zwischen zwei Unternehmen eine derartig enge Verbindung, dass sie dieselbe Geschäftsadresse, denselben Telefon- und Faxanschluss und zudem denselben Geschäftsführer haben, dann haftet das Unternehmen bei Urheberrechtsverletzungen für seine Schwesterngesellschaft (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.05.2010 - Az.: 11 U 69/09).

Bei der Klägerin handelte es sich um die Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an einem Computerprogramm. Die Beklagten waren zwei juristische Personen, die geschäftlich miteinander eng verknüpft waren und denselben Geschäftsführer und dieselbe Anschrift hatten, unter der sie mit Computerhardware handelten.

Die eine verklagte Firma beging eine Urheberrechtsverletzung. Die Klägerin ging auch gegen das andere Unternehmen vor. Dieses erwiderte, dass es für Verstoß nicht hafte, weil alleine die Schwesterngesellschaft die Rechtsverletzung begangen habe.

Das OLG Frankfurt a.M. bejahte eine Mithaftung. Die Richter erklärten, dass die Beklagte für die Rechtsverletzung ihrer Schwesterngesellschaft hafte. Dies gelte vor allem deshalb, weil die beiden Firmen wirtschaftlich und geschäftlich eng miteinander verbunden seien. Darüber hinaus habe die Schwestergesellschaft die urheberrechtlich geschützten Programme über den Telefonanschluss der Beklagten gekauft, so dass die Verletzung auch der Beklagten zuzuordnen sei.

Sie würden denselben Geschäftsführer haben, dieselbe Geschäftsadresse und denselben Telefon- und Faxanschluss. Insofern habe die Beklagte die Möglichkeit gehabt, von den Rechtsverstößen Kenntnis zu erhalten und die Befugnis, diese zu unterbinden. Da die Beklagte selbst nichts zu ihrer Entlastung habe vortragen können, komme eine Störerhaftung in Betracht.