Die Beklagte war ein Telemedienunternehmen, welches im Internet die Möglichkeit zur Verfügung stellte, entgeltlich Hörbücher herunterzuladen und sich so online eine Kopie der jeweiligen Hörbuchdatei durch Speicherung auf dem eigenen Computer zu erstellen.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten fand sich zum Urheberrecht/Nutzung folgender Passus:
"Der Käufer der im Portal … angebotenen Hörbücher und sonstigen Mediendateien erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht, kein Eigentum. Der Weiterverkauf ist untersagt."
Der klagende Verband nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, weil die Klausel gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße.
Das OLG Stuttgart <link http: lrbw.juris.de cgi-bin laender_rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.11.2011 - Az.: 2 U 49/11) sah dies anders. Bei dem betroffenen Onlinegeschäft der Beklagten erhalte der Kunde keine Hörbuch-CD übersandt, sondern das Recht, die Hörbuchdatei der Beklagten herunterzuladen und sie durch Speicherung auf seinem eigenen Computer abrufbar zu halten.
Die beanstandete Klausel enthalte dem Kunden weder das vor, was er nach dem objektiven Gehalt des Rechtsgeschäfts an Rechtsmacht beanspruchen könne noch das, was nach den konkreten Umständen des Geschäfts als Leistungsprogramm erwartbar wäre. Mangels Sachkaufs könne Eigentum nicht entstehen, mangels Erschöpfung sei ein Weiterverkauf nicht erlaubt.
Es sei auch nicht zu beanstanden, dass dem Käufer der Weiterverkauf nicht erlaubt werde, falls er zugleich seine Datei lösche, mithin keiner Vervielfältigung zuführe und damit das Wirtschaftsgut Datei handelbar mache. Angesichts der Kontrollschwäche eines solchen Vorgehens, des grundsätzlichen Verbotsrechts des Rechtsinhabers und seines Rechts, die Lizenzlage unter Wahrung der Kardinalrechte des Erwerbers zu gestalten, ergebe sich keine Unwirksamkeit der Klausel.