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Kategorie: Presserecht

VG Berlin: Untersagung von Russia Today rechtmäßig

RT DE durfte in Deutschland ohne Zulassung nicht senden. Das VG Berlin bestätigt das Verbot.

 

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg hat einer GmbH mit Sitz in Berlin im Februar 2022 zu Recht untersagt, das Fernsehprogramm RT DE (Russia Today auf Deutsch) in Deutschland zu veranstalten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist eine im Jahr 2014 nach deutschem Recht gegründete GmbH, die sich inzwischen in Liquidation befindet und keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet. Ihre Großmuttergesellschaft ist TV Novosti, ein staatliches Medienunternehmen der Russischen Föderation. Im Dezember 2021 startete RT DE als Fernsehprogramm über Satellit sowie im Internet. Die Medienanstalt untersagte der Klägerin die Veranstaltung und Verbreitung des Programms, weil ihr die hierfür notwendige Zulassung fehle. Die Klägerin macht geltend, nicht sie, sondern ihre Großmuttergesellschaft sei Veranstalterin von RT DE und gestalte das Programm. Sie selbst sei lediglich Produzentin und Zulieferin einzelner Sendungen.

Die 32. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Die Medienanstalt habe die Klägerin zu Recht als Veranstalterin des zulassungspflichtigen Rundfunkprogramms RT DE angesehen. 

Die Klägerin sei vor dem Sendestart in öffentlichen Äußerungen mehrfach wie eine Programmveranstalterin aufgetreten. Sie habe verlautbaren lassen, dass bei ihr in Deutschland – und nicht in Russland – die redaktionelle Letztverantwortung für die gesendeten Inhalte liege. Auch in Stellenausschreibungen habe sie sich als TV-Sender bezeichnet und für einen solchen Sender erforderliches Personal gesucht. Es sei nicht überzeugend, dass diese Äußerungen von ungeschultem Personal getätigt worden und daher nicht maßgeblich seien. Für die Behauptung der Klägerin, nur Zulieferin von Programmbestandteilen für TV Novosti gewesen zu sein, fehle es an stichhaltigen Belegen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Urteil der 32. Kammer vom 30. Juni 2026 (VG 32 K 13/23)

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 30.06.2026

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