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Kategorie: Wirtschaftsrecht

VG Karlsruhe: Untersagungsverfügung gegen Flatrate-Bordell "Pussy-Club" nur teilweise wirksam

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat heute dem Eilantrag der Betreiberin des im Gewerbegebiet Rohrbach-Süd gelegenen „Pussy-Club“ gegen eine baurechtliche Nutzungsuntersagung der Stadt Heidelberg zum Teil stattgegeben. In den Räumen des Obergeschosses und in zwei Räumen des Erdgeschosses kann eine bordellartige Nutzung vorerst weiter erfolgen. Diese Nutzung darf aber nicht in der Art erfolgen, wie sie bisher in der Werbung für den Betrieb herausgestellt worden ist. Denn die beworbenen zusätzlichen Angebote (u.a. Sexshows, Porno- und Sportkino) sind für eine sogenannte Vergnügungsstätte charakteristisch; Vergnügungsstätten sind aber im maßgeblichen Bebauungsplan der Stadt Heidelberg ausgeschlossen.

Mit Verfügung vom 10.07.2009 hatte die Stadt Heidelberg der Betreiberin des „Pussy-Club“ die Nutzung von Unter-, Erd- und Obergeschoss des Anwesens „für die Vergnügungsstätte Pussy-Club“ sowie zwecks Ausübung der Prostitution überhaupt untersagt. Zur Begründung hatte sie auf den Ausschluss von Vergnügungsstätten im Bebauungsplan sowie darauf verwiesen, dass weitere bordellartige Betriebe an dieser Stelle städtebaulich nicht mehr vertretbar seien.

Die Antragstellerin hatte am 17.07.2009 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung hatte sie u.a. darauf verwiesen, dass die Stadt Heidelberg schon im Jahr 1988 einen bordellartigen Betrieb im Obergeschoss genehmigt und später für eine entsprechende Nutzung von Räumen des Erdgeschosses einen Bestandsschutz bejaht habe. Schon zuvor habe sie seit mehr als zwanzig Jahren den bordellartigen Betrieb geduldet.

Die Kammer ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Auffassung gekommen, dass die Nutzungsuntersagung des „Pussy-Club“ als Vergnügungsstätte voraussichtlich rechtmäßig ist. Bei dem gegebenen Betriebskonzept, wie es sich auch in der Werbung darstelle (mit zahlreichen weiteren Angeboten, wie sie für Vergnügungsstätten typisch seien), handele es sich mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht mehr um einen schlichten bordellartigen Betrieb, sondern um eine - im Bebauungsplan ausgeschlossene - Vergnügungsstätte. Da eine Nutzung dieser Art erst vor kurzer Zeit aufgenommen worden sei, könne die Stadt sie ohne Weiteres untersagen.

Aus den umfangreichen Bauakten ergebe sich aber, dass die Nutzung des Obergeschosses als sogenannter Massagesalon schon seit langem baurechtlich genehmigt sei. Dass die entsprechende Baugenehmigung aus dem Jahr 1988 eine bordellartige Nutzung umfasse, habe die Stadt nie in Frage gestellt. Auch für die entsprechende Nutzung von zwei Räumen im Erdgeschoss habe sie schon seit mehreren Jahren einen Bestandsschutz angenommen und diesen auch nach außen schriftlich bestätigt. Bei dieser Sachlage spreche Einiges dafür, dass die Stadt mit baurechtlichen Mitteln eine bordellartige Nutzung dieser Räume nicht mehr verhindern könne und der Widerspruch der Antragstellerin, über den zunächst die Stadt Heidelberg und ggf. das Regierungspräsidium Karlsruhe zu entscheiden habe, Erfolg haben werde.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können jeweils binnen zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

Beschluss vom 30.07.2009, Az.: 5 K 1631/09

Quelle: Pressemitteilung des VG Karlsruhe v. 30.07.2009

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