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Kategorie: Wirtschaftsrecht

VG Stuttgart: Nur begrenzte Vergnügungssteuer für Bordell

Die Räume eines Bordells unterliegen flächenmäßig nur begrenzt der örtlichen Vernügungssteuer, so das VG Stuttgart (Urt. v. 11.12.2009 - Az.: 8 K 3904/09).

Die Stadt Leinfelden-Echterdingen hatte Anfang Januar 2008 eine neue Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer erlassen. Der Vergnügungssteuer unterliegt danach u.a.

„die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen, sowie ähnlichen Einrichtungen“.

Zwischen der Betreiberin des Bordells und der Stadt war nun strittig, ob die gesamte Grundfläche ihres Betriebes zu versteuern war oder nur die 33 Zimmer. Neben den Zimmern gibt es noch einen so genannten Kontakthof und eine Cafeteria.

Die Stadt erhob für die gesamte Grundfläche Steuern und forderte mehr als 50.000,- EUR ein. Die sah die Betreiberin nicht ein und ging vor Gericht. Sie meinte, sie hätte lediglich 30.000,- EUR zu entrichten.

Das VG Stuttgart gab der Klägerin Recht.

Die Steuer sei nur für die Zimmer zu erheben, denn nur dort werde "die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt". Bei den anderen vorhandenen Räumlichkeiten sei dies nicht der Fall.

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