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Kategorie: Onlinerecht

VGH Mannheim: Unzulässige Auslegung eines Bebauungsplans bei DSGVO-Verstößen

Die öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans darf nicht so durchgeführt werden, dass Einwendungen von Privatpersonen (Name, Anschrift und E-Mail) mit veröffentlicht werden. Denn hierdurch können mögliche Beschwerdeführer davon abgehalten werden, Einwendungen vorzunehmen (VGH Mannheim, Urt. v. 24.05.2022 - Az.: 3 S 1813/19).

Inhaltlich ging es um die Wirksamkeit der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplans. Bei den Unterlagen befanden sich auch Unterlagen von Privatpersonen, die entsprechende Einwendungen gegen die bauliche Maßnahmen vorgebracht hatten, u.a. Name, Anschrift und elektronische Adresse.

Dies stufte das Gericht als DSGVO-Verstoß ein, denn es bestünde kein notwendiger Grund für die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten: 

"Daraus folgt allerdings nicht zwingend, dass die Stellungnahmen stets vollständig, d. h. ohne Anonymisierungen, ausgelegt werden müssen. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB lässt Raum für eine Auslegung unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

Entscheidend ist der „Umweltbezug“ der Stellungnahme. Dieser dürfte je nach Fallgestaltung deutlich werden, ohne dass der Name und die Anschrift des Verfassers bekannt werden.

Soweit die Antragsgegnerin (...) die Auffassung vertritt, für die inhaltliche Einordnung umweltbezogener Stellungnahmen sei es notwendig, die Urheberschaft zu kennen, ist dem in dieser Pauschalität nicht zuzustimmen. Ist etwa Gegenstand einer Stellungnahme die aufgrund der Bauleitplanung ermöglichte Bodenversiegelung, so ist die Person des Verfassers regelmäßig unerheblich (...).

Geht es hingegen um ein auf einem Grundstück gelegenes Biotop oder um ein dort vorhandenes Vogelnest, so ist die Information unerlässlich, um welches Grundstück es sich handelt; die namentliche Kennzeichnung des Urhebers dürfte freilich auch in diesem Fall entbehrlich sein. Es kann mithin nur im Einzelfall beurteilt werden, ob eine Stellungnahme vollständig öffentlich ausgelegt werden muss oder aus datenschutzrechtlichen Gründen personenbezogene Daten ganz oder teilweise unkenntlich zu machen sind."

Da die Daten im vorliegenden Fall nicht hätten veröffentlicht werden dürfen, liege eine Datenschutzverletzung vor.

Zwar führten derartige Verstöße nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans:

"Etwaige Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Bauleitplanung führen als solche nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bebauungsplans (...). Verstöße gegen das Datenschutzrecht unterliegen einem eigenständigen Rechtsfolgenregime.
 
Allerdings können Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gleichzeitig Verstöße gegen bauplanungsrechtliche Bestimmungen - im vorlegenden Kontext gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB über die öffentliche Auslegung - darstellen.

Nicht nur darf die Auslegungsbekanntmachung nicht so gehalten sein, dass Personen in unzulässiger Weise davon abgehalten werden, eine Stellungnahme abzugeben (...). Auch die öffentliche Auslegung als solche darf nicht so durchgeführt werden, dass Personen in unzulässiger Weise davon abgehalten werden, sich zu der gemeindlichen Planung zu äußern (...). Dies ist der Fall, wenn es für das Absehen von der Äußerung einen nachvollziehbaren und berechtigten Grund gibt.

Ein solcher kann auch darin liegen, dass in einer möglicherweise erforderlichen erneuten Auslegung (...) im Rahmen der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangene Einwendungen von Privatpersonen mit deren Namen und Anschriften und u. U. sogar mit deren Mailadressen veröffentlicht werden, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit besteht."

Eine solche Konstellation sah das Gericht als gegeben an, sodass die Auslegung des Bebauungsplans unwirksam sei.

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