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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Unzulässige Makler-Klausel auf ImmobilienScout24.de

Die Klausel eines Maklers auf dem Online-Plattform ImmobilienScout24.de  ist unzulässig, wenn sie eine Regelung zu den Vorkenntnissen des Kunden enthält (LG Berlin, Urt. v. 02.05.2019 - Az.: 52 O 304/18).

Der verklagte Makler verwendete auf ImmobilienScout24.de  im Rahmen seines Angebots folgende Klausel:

"Sollte Ihnen dieses Angebots bereits bekannt sein, so bitten wir um schriftliche Bekanntgabe unter Nennung des Anbieters innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt des Angebots.

Sollten wir keine Rückäußerung erhalten, ist unser Nachweis als Erstnachweis vom Empfänger akzeptiert (...)."

Die Klägerin bewertete dies als unzulässige AGB. Der Beklagte vertrat den Standpunkt, bei dem Angebot auf  ImmobilienScout24.de  handle sich noch gar nicht um ein verbindliches Angebot, sondern lediglich um die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

Das Gericht folgte der Ansicht der Klägerin und verurteilte den Makler zur Unterlassung.

Es bestünde keine gesetzliche Verpflichtung des Kunden, den Makler über etwaige bestehende Vorkenntnisse zu informieren. Dadurch, dass der Makler eine solche Pflicht vertraglich dem Kunden auferlegen wolle, benachteilige er ihn unangemessen.

Bei der Klausel handle es sich auch um AGB. In der bloßen Zeitungs- oder Internet-Annonce eines Maklers sehe die ständige Rechtsprechung zwar grundsätzlich noch kein verbindliches Angebot. Etwas anderes gelte aber, wenn der Makler seinen Provisionsanspruch ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe. Dann handle es sich ausnahmsweise doch um eine rechtsverbindliche Offerte.  

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