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Kategorie: Urheberrecht

BGH: Urheber hat trotz Einräumung seiner Nutzungsrechte an GEMA Unterlassungsanspruch

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile unterlassungsanspruch-trotz-rechte-einraeumung-an-gema-i-zr-144-08-bundesgerichtshof--20091007.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 144/08) klargestellt, dass selbst wenn der Urheber eines Musikstückes seine Nutzungsrechte der GEMA eingeräumt hat, er dadurch nicht automatisch das Recht verliert, selbst Unterlassungsansprüche gegen einen Verletzer durchzusetzen.

Der Kläger war Urheber eines Musikstückes und GEMA-Mitglied. Er ging gegen die Beklagte, die ohne Lizenz eines seiner Lieder als Klingelton für Mobiltelefone nutzte, vor. Diese bestritt die Berechtigung des Klägers, denn Rechteinhaberin sei durch die Abtretung nunmehr ausschließlich die GEMA.

Die BGH-Richter sprachen dem Kläger die Berechtigung zu, Unterlassungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Durch die GEMA-Einräumung verliere der Urheber nicht automatisch die Befugnis, im Falle der unberechtigten Nutzung selbst gegen die Verletzer vorzugehen.

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