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Kategorie: Urheberrecht

OLG Köln: Urheberrecht schützt nur konkrete Gestaltung, nicht dahinterstehende Idee

Das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile urheberrecht-schuetzt-nur-konkrete-gestaltung-von-lernmaterialien-nicht-deren-didaktisches-konzept-6-u-225-08-oberlandesgericht-koeln-20090828.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.08.2009 - Az.: 6 U 225/08) hat noch einmal klargestellt, dass grundsätzlich nur die konkrete Ausgestaltung urheberrechtlich geschützt sein kann, nicht aber die dahinterstehende Idee.

Die Klägerin vertrieb Lernhefte mit dazugehörigen Kontrollsystemen. Für verschiedene Altersgruppen konzipiert bestanden die Kontrollsysteme zum einen aus Kippschaltern, bei denen die richtige Lösung anhand von übereinstimmenden Symbolkombinationen überprüft werden konnte, zum anderen aus zweiseitig zu öffnenden Kästen, in die doppelseitig bedruckte Plättchen eingelegt wurden. Bei richtiger Lösung ergaben die Rückseiten der Plättchen ein bestimmtes Muster. Die Vorderseiten der Plättchen waren bei der Variante für ältere Kinder mit den Zahlen 1-12 bedruckt, bei der Variante für die Kleinkinder mit Bild-Symbolen.

Die Beklagte war eine unmittelbare Wettbewerberin. Sie vertrieb ebenfalls Lernspiele für unterschiedliche Altersgruppen, die nach einem ähnlichen Prinzip aufgebaut, aber unterschiedliche ausgestaltet waren. Statt z.B. der Kippschalter wurden Drehschalter verwendet, auch die Bild-Symbole auf den Plättchen waren anders.

Gleichwohl sah die Klägerin hierin eine Urheberrechtsverletzung und klagte.

Und verlor vor dem OLG Köln. Die Juristen stellten noch einmal nachdrücklich heraus, dass ein urheberrechtlicher Schutz allenfalls hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Kontrollgeräte bestehe. Die dahinter liegende Idee, im vorliegenden Fall also das pädagogische Konzept, sei nicht geschützt. 

Da die konkrete Ausformung sich erheblich unterscheide, liege keine Rechtsverletzung vor.

 

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