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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Abweichende Betriebsstätte im Impressum einer Webseite

Gibt ein Unternehmen nicht seine Hauptniederlassung, sondern eine abweichende Betriebsstätte in einem anderen Land im Impressum einer Webseite an, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass diese die beworbenen Leistungen anbietet (BGH, Urt. v. 16.03.2021 - Az.: X ZR 9/20).

Der Kläger erwarb online bei der Beklagten Flugtickets.

Die Beklagte hatte ihre Hauptniederlassung im Ausland, in Deutschland befand sich eine Zweigniederlassung. Im Impressum der Webseite war dies auch entsprechend angegeben.

Als die Beklagte die Tickets stornierte, kam es zum Rechtsstreit zwischen den Parteien. Der Kläger ging daraufhin vor Gericht.

Die Vorinstanzen stuften die Klage als unzulässig ein, da keine inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei. Vertragspartner sei die ausländische Hauptniederlassung geworden.

Dieser Ansicht erteilte der BGH nun eine klare Absage. Die deutschen Gerichte seien sehr wohl für den Rechtsstreit zuständig, so die Robenträger.

Denn durch die Angabe der deutschen Zweigniederlassung sei davon auszugehen, dass diese im Zweifel die Leistungen erbringe:

"Angaben im Impressum einer Website dienen der Erfüllung der Informationspflichten aus § 5 TMG. (...)

Angesichts dieser Zwecksetzung ist die im Impressum angegebene Stelle im Geschäftsverkehr grundsätzlich als diejenige Stelle anzusehen, die die beworbene Dienstleistung anbietet und die maßgeblichen Vertragserklärungen abgibt oder entgegennimmt. Die Angaben zum Anbieter können ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn der angesprochene Nutzer sich darauf verlassen kann, dass ihm die angegebene Stelle als Anbieter und Vertragspartner gegenübertritt.

Im Streitfall ist die Zweigniederlassung der Beklagten als Anbieter in diesem Sinne aufgetreten.

Die Verwendung der Toplevel-Domain ".de" und der deutschen Sprache deutet aus Sicht des Kunden darauf hin, dass sich das Angebot auf der genannten Website an Interessenten in Deutschland richtet. Wenn vor diesem Hintergrund eine vorhandene Betriebsstätte als "A. in Deutschland" bezeichnet wird, darf ein Kunde dies dahin verstehen, dass diese Betriebsstätte die Stelle ist, die die Buchungen anbietet."

Etwas anderes ergebe sich auch nicht durch die Tatsache, dass im Impressum auch zusätzlich die Hauptniederlassung angegeben sei:

"Der Umstand, dass im Impressum auch der Hauptsitz angegeben ist, führt vor diesem Hintergrund nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Diese Angabe war schon deshalb folgerichtig, weil der Diensteanbieter nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG auch Angaben über Rechtsform und Stammkapital machen muss und die Niederlassung weder über eigene Rechtspersönlichkeit noch über eigenes Stammkapital verfügt. In ihrer Gesamtheit sind die Angaben aus Kundensicht folglich dahin zu verstehen, dass die als "A. in Deutschland" bezeichnete Betriebsstätte den deutschen Kunden im Namen des Stammhauses gegenübertritt."

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