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Kategorie: Wettbewerbsrecht

AG Sankt Wedel: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei angeblicher Überprüfung von Branchenbuch

Ein Auftragsformular, welches als Überprüfung eines Branchenbucheintrages getarnt ist, ist wegen arglistiger Täuschung anfechtbar <link http: www.online-und-recht.de urteile angeblicher-branchenbucheintrag-wegen-arglistiger-taeuschung-anfechtbar-4-c-46-10-amtsgericht-sankt_wedel-20100527.html _blank external-link-new-window>(AG Sankt Wedel, Urt. v. 27.05.2010 - Az.: 4 C 46/10).

Der Kläger versandte an eine Vielzahl von Personen Schreiben, in denen die Kunden aufgefordert wurden, Ihre Daten hinsichtlich eines angebliches Branchenbucheintrages zu überprüfen. In Wahrheit handelte es sich um ein Auftragsformular, mit dem der Angeschriebene einen kostenpflichtigen Eintrag buchte.

Der Beklagte wurde durch diese Täuschung in die Irre geführt und unterschrieb den verdeckten Auftrag. Als er bemerkte, dass es sich um eine entgeltpflichtige Beauftragung handelte, focht er den Vertrag an.

Zu Recht wie das AG Sankt Wedel bestätigte.

Der Kläger habe durch die Form seines Anschreibens den Beklagten getäuscht. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass auf dem Schreiben die Kosten genannt worden seien. Denn die Platzierung des Preises sei derartig gewählt, dass er im übrigen Text untergehe und überlesen werde.


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