Angebots-Unterlagen in einem Vergabeverfahren können urheberrechtlich geschützt sein (LG Köln, Urt. v. 18.12.2014 - Az.: 14 O 193/14).
Die Beklagte schrieb in einem Vergabeverfahren die Überarbeitung ihres Sicherheitskonzeptes aus. Die Klägerin bewarb sich auf diese Ausschreibung und übersandte ihre Angebots-Unterlagen. Sie erhielt dann auch den Zuschlag. Im Rahmen der Ausführung kam es jedoch zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten, so dass die weitere Zusammenarbeit beendet wurde.
Wenig später stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte für die neue Ausschreibung des Angebots ihre Dokumente verwendete. Hierdurch sah die Klägerin ihre Urheberrechte verletzt.
Das LG Köln bejahte die grundsätzliche urheberrechtliche Schutzfähigkeit auch von Angebots-Unterlagen. Bei einem Schriftwerk könne, so die Richter, die geistige Schöpfung sowohl in der verwendeten Sprache als auch in der thematischen Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen.
Gebrauchstexte könnten darunter fallen, wenn sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts von gebräuchlichen Standardformulierungen betreffend technische Produkte abheben würden, während sprachliche Besonderheiten regelmäßig ausschieden.
Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht den Anspruch, weil es an beiden Punkten fehle. Die sprachlichen Formulierungen seien Standard und herkömmlich. Die inhaltliche Gliederung basiere in erheblichem Umfang auf Vorgaben der Beklagten, so dass es nicht um originäre Leistungen der Klägerin handle, so dass ein Schutz der Angebots-Unterlagen ausscheide.