Das Bundeskartellamt (BKartA) teilt ein in einer <link http: www.bundeskartellamt.de shareddocs meldung de pressemitteilungen _blank external-link-new-window>Pressemitteilung mit, dass es dem Anbieter Booking.com untersagt hat, weiterhin Bestpreisklausel in seinen Verträgen zu benutzen.
n der Vergangenheit war das BKartA auch bereits gegen andere Anbieter vorgegangen, u.a. gegen des Hotelbuchungsportal HRS. Das OLG Düsseldorf <link news hrs-hotelbuchungsportal-bestpreisklauseln-kartellrechtswidrig-und-somit-unwirksam.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 09.01.2015 - Az.: VI - Kart. 1/14 (V)) hat die entsprechende Bestpreisklausel bei HRS als Verstoß gegen das Kartellrecht eingestuft. Die Hotelunternehmen seien aufgrund der Bestpreisklauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen.
Durch die Bestpreisklauseln seien sie verpflichtet, HRS immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen. Auch dürfe HRS aufgrund der Klauseln in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie die Buchungs- und Stornierungskonditionen nicht schlechter gestellt werden, als andere Vertriebskanäle. Die Vereinbarung einer Bestpreisklausel nehme ferner anderen Hotelportalen den wirtschaftlichen Anreiz, den HRS-Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist inzwischen rechtskräftig.
Anfang des Jahres hatte das BKartA Booking.com bereits wegen der identischen Problematik <link http: www.dr-bahr.com news bundeskartellamt-mahnt-auch-bookingcom-wegen-bestpreisklausel-ab.html _blank external-link-new-window>abgemahnt. Nun erließ es eine entsprechende Verfügung
Aus der <link http: www.bundeskartellamt.de shareddocs meldung de pressemitteilungen _blank external-link-new-window>Pressemitteilung:
"Booking verpflichtete Hotels zunächst, dem eigenen Hotelbuchungsportal den niedrigsten Zimmerpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungs- und Stornierungsbedingungen anzubieten, und zwar auf allen Online- und Offline-Buchungskanälen („weite Bestpreisklausel“). Im Laufe des Verfahrens hatte das Unternehmen dem Bundeskartellamt dann angeboten, eine modifizierte Bestpreisklausel einzuführen. Danach erlaubt Booking den Hotels zwar, ihre Zimmer auf anderen Hotel-Portalen preiswerter anzubieten, schreibt ihnen aber weiterhin vor, dass der Preis auf der hoteleigenen Website nicht niedriger sein darf als bei Booking („enge Bestpreisklausel“). Diese veränderte Form der Bestpreisklauseln hat Booking im Juli 2015 in Deutschland auch umgesetzt.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:
Auch diese sogenannten engen Bestpreisklauseln beschränken sowohl den Wettbewerb zwischen bestehenden Portalen als auch den Wettbewerb zwischen den Hotels selbst. Sie verletzen zum einen die Preissetzungsfreiheit der Hotels auf ihren eigenen Online-Vertriebskanälen. Der Anreiz für ein Hotel, seine Preise auf einem Hotel-Portal zu senken, ist sehr gering, wenn es gleichzeitig im eigenen Online-Vertrieb höhere Preise ausweisen muss.
Zum Zweiten wird der Marktzutritt neuer Plattformanbieter weiterhin erheblich erschwert. Aufgrund der Bestpreisklauseln besteht praktisch kaum ein Anreiz für die Hotels, ihre Zimmer auf einer neuen Plattform günstiger anzubieten, solange sie diese Preissenkungen auf ihren eigenen Webseiten nicht nachvollziehen können. Ein erkennbarer Vorteil für den Verbraucher ist damit nicht verbunden.