Die Online-Plattform Booking.com muss bei Online-Buchungen von Hotelzimmern auch die sogenannte "Tourismusabgabe" mit in den Endpreis einrechnen <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2014 _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 14.03.2014 - Az.: 6 U 172/13).
Die Beklagte, die die Webseite Booking.com betrieb, rechnete bei den Preisen für ihre Hotelzimmer nicht auch die "Tourismusabgabe" ein, sondern wies den Betrag getrennt zusätzlich aus. Bei der "Tourismusabgabe" - auch Übernachtungssteuer, Bettensteuer oder Kulturförderabgabe genannt - handelt sich um eine Abgabe, die von Hotelbetreibern aufgrund einzelner kommunaler Satzungen erhoben wird.
Das OLG Köln stufte die "Tourismusabgabe" als sonstigen Preisbestandteil iSd. der PAngVO ein, der mit in den Endpreis einzurechnen sei. Eine gesonderte, getrennte Ausweisung sei unzulässig, da es sich um keine optionales Zusatzentgelt, sondern um ein zwingendes handle.
Die Beklagte hatte sich insbesondere mit dem Argument gewehrt, die Abgabe sei ähnlich wie die Kurtaxe zu behandeln, bei denen der Hotelbetreiber im Auftrage des Staates die Entgelte einziehe.
Die Richter aus der Domstadt erteilten dieser Argumentation eine klare Absage. Kurtaxe und "Tourismusabgabe" seien nicht miteinander zu vergleichen. Kostenschuldner bei der Kurtaxe sei der Kunde, bei der "Tourismusabgabe" hingegen der Hotelier. Es stehe einem Unternehmen frei, diese Kosten auf seine Kunden umzulegen. Dann würde es sich jedoch um herkömmliche Entgelte handeln, die der Hotelbetrieb einfordere. Hierfür würde dann ganz normal die PAngVO gelten.