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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Trier: Auch Gesundheitswerbung für Hunde muss wettbewerbsrechtliche Vorgaben erfüllen

Wer Ergänzungsfutter für Hunde unter Angabe von unbelegten krankheitsbezogenen Aussagen bewirbt, verstößt gegen das Werbeverbot.

Wer Ergänzungsfutter für Hunde mit Aussagen zu Krankheiten wie Wurmbefall, Rheuma oder Hüftgelenksdysplasie bewirbt, ohne dafür wissenschaftlich belastbare Nachweise vorlegen zu können, verstößt gegen das lebensmittelrechtliche Werbeverbot (LG Trier, Urt. v. 03.07.2026 - Az.: 7 HK O 45/25).

Die Wettbewerbszentrale klagte gegen eine Herstellerin von Ergänzungsfuttermitteln für Haustiere.

Das Unternehmen bewarb mehrere Pulverprodukte für Hunde mit Aussagen zu unterschiedlichen Erkrankungen (u. a. Wurmbefall, Muskelprobleme, Rheuma, Hüftgelenksdysplasie, Osteoporose und Verdauungsprobleme). Dabei wurden Formulierungen wie „bei Wurmbefall” verwendet und auf die Wirkungen einzelner Inhaltsstoffe verwiesen.

Dagegen ging die Wettbewerbszentrale gerichtlich vor.

Das LG Trier bestätigte den Unterlassungsanspruch in vollem Umfang.

Bei den beanstandeten Aussagen handele es sich um gesundheitsbezogene Angaben, die nur zulässig seien, wenn sie wissenschaftlich belegt seien.

Die strengen Maßstäbe, die für die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel gelten, seien auch auf Tierfutter sachgerecht zu übertragen, da Verbraucher diesem gegenüber dasselbe Vertrauen entgegenbrächten.

Die Beklagte habe keine belastbaren Studien oder sonstige Nachweise für die behaupteten Wirkungen vorgelegt. Durch die Gesamtaufmachung werde der Eindruck erweckt, dass die Wirkung nicht nur einzelne Zutaten, sondern das Produkt als Ganzes betreffe.

Für Aussagen mit Krankheitsbezug gelte ein absolutes Werbeverbot, sodass es auf die tatsächliche Richtigkeit der Aussage nicht ankomme. Wurmbefall, Muskelkrämpfe, Rheumatismus, Hüftgelenksdysplasie und Osteoporose seien als Krankheiten einzustufen:

"Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt hierbei vor, wenn mit ihr ein Zusammenhang zwischen dem Futtermittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Tiergesundheit andererseits zum Ausdruck gebracht werden soll. (…)

Das Verbot gilt unabhängig von dem Irreführungsverbot des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFBG, so dass es auf die objektive Richtigkeit der Aussage nicht ankommt (...)."

Die Formulierung „bei" verstehe der Durchschnittsverbraucher wie „gegen" und erwarte damit eine lindernde oder heilende Wirkung des Produkts:

"Der durchschnittliche Verbraucher erwartet in dem vorliegenden Fall auch durch die Formulierung „bei" eine krankheitsvernichtende oder zumindest eine lindernde Wirkung des Produkts der Beklagten, denn er versteht die Formulierung wie „gegen"."

Die Klägerin müsse keine Gegenstudien beibringen, solange die Beklagte selbst keine fachlich fundierten Belege vorweise. Der Unterlassungsanspruch bestehe daher in vollem Umfang.

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