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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Auch Pächter kann bestimmen, wer Fotografien von Gebäuden anfertigen darf

Nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Pächter eines Gebäudes kann bestimmen, wer Fotos der Immobilie anfertigen darf - und wer nicht (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.02.2019 - Az.: 16 U 205/17).

Die  Beklagte verwendete von ihr angefertigte Fotos, die den Innenbereich eines Gebäudes zeigten, auf ihrer Internetseite zu Werbezwecken.

Der Pächter des Gebäudes hatte für diese Art der Nutzung keine Erlaubnis erteilt und ging gegen die Veröffentlichung vor.

Die Beklagte wandte ein, dass einem bloßen Pächter ein solcher Unterlassungsanspruch nicht zustünde, da er kein Eigentümer sei.

Das OLG Frankfurt a.M. gab der Klägerin Recht.

Zwar habe ein Pächter keinen Anspruch aus Eigentumsrecht, da er nur Besitzer, aber kein Eigentümer sei.

Jedoch stünde ihm ein entsprechendes Abwehrrecht aus Hausrecht zu (§§ 854, 1004 BGB):

"Unter Anwendung dieser Grundsätze folgt hier die rechtswidrige Beeinträchtigung des privaten Hausrechts der Klägerin aus dem Umstand, dass die Beklagte ihr Pachtobjekt in einer dem Willen der Klägerin widersprechenden Weise genutzt hat, indem sie Lichtbildaufnahmen von dessen Innenansichten wie Bistro, Veranstaltungsraum sowie einem Besprechungsraum zu Zwecken angefertigt hat, die von der ihr erteilten Genehmigung nicht umfasst waren.

Denn vorliegend war der Beklagten die Erlaubnis zum gewerblichen Fotografieren der Innenräume (...) nicht schlechthin erteilt worden, sondern ausdrücklich zweckgebunden und mit der Einschränkung auf Aufnahmen für die bevorstehende lokale "A Messe 200X" in Stadt1.

Dies folgt aus den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, wonach der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten die Anfertigung und werbliche Nutzung von Fotos des umgebauten E-Werks im Zusammenhang mit dieser Messe gestattet hatte. Unstreitig nicht umfasst war von dieser Einwilligung die gewerbliche Verwendung der Fotoaufnahmen auf der Webseite der Beklagten."

Auch ein Pächter kann also, aus dem Hausrecht, einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung von Bildern vor Gericht geltend machen.

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