Gegen den Betreiber eines Blogs besteht nach Ansicht des OLG Dresden <link http: www.justiz.sachsen.de esamosweb documents _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 08.02.2012 - Az.: 4 U 1850/11).
In einem Blog postete ein Dritter nach Meinung des Klägers rechtswidrige Äußerungen. Da die Identität des Kommentierers nicht 100% klar war, begehrte der Kläger Auskunft von dem Blog-Betreiber.
Die Dresdner Richter entschieden, dass ein solcher Auskunftsanspruch grundsätzlich bestehe. Anspruchsgrundlage sei <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __242.html _blank external-link-new-window>§ 242 BGB. Ein solcher Anspruch bestünde grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage sei.
Im Ergebnis mussten die Richter diese Frage jedoch nicht beantworten, da der Auskunftsanspruch aufgrund anderer Umstände scheiterte.
Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile arzt-muss-kritische-online-bewertung-von-user-hinnehmen-i-3-u-196-10-oberlandesgericht-hamm-20110803.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 03.08.2011 - Az.: I-3 U 196/10) hingegen verneint einen solchen Auskunftsanspruch.