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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Ausnahmeregelung des § 7 Abs.3 UWG für E-Mail-Marketing setzt Geschäftsbeziehung voraus

Ein bloßer Interessent, der lediglich eine Anfrage zu einem bestimmten Produkt stellt, ist noch kein Kunde und unterhält somit noch keine Geschäftsbeziehung zu dem Unternehmer, der E-Mail-Werbung sendet. Auf die Ausnahmeregelung des § 7 Abs.3 UWG kann sich der Unternehmer somit nicht berufen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.04.2018 - Az.: I-20 U 155/16).

Es ging bei dem Rechtsstreit um die Frage, inwieweit ein Unternehmen, das per E-Mail wirbt, sich auf die Ausnahmeregelung des § 7 Abs.3 UWG berufen kann. Diese Norm lautet:

"§ 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen
(...)
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen."

Der Empfänger der streitgegenständlichen elektronischen Nachricht war eine Person, die in der Vergangenheit einmal als Interessent nachgefragt hatte, dann aber keinen Vertrag abgeschlossen hatte.

Das OLG Düsseldorf lehnte die Anwendung der Vorschrift an. Diese sei nicht anwendbar, weil im vorliegenden Fall der Empfänger der E-Mail-Nachricht nicht zu dem Adressatenkreis der Norm gehöre. Denn die Vorschrift greife nach ihrem Wortlaut nur, wenn der Unternehmer die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten habe. Dabei sei unter Verkauf der tatsächliche Vertragsschluss zu verstehen.

Es reiche hingegen nicht aus, dass ein Interessent zwar Informationen über das Angebot des Werbenden eingeholt habe, aber sich letzten Endes dann doch nicht für die Offerte Angebot entschieden habe. 

Genau dies sei bei dem zu bewertenden Sachverhalt nicht gegeben. Der Empfänger der Nachrichten sei kein Kunde bei dem Beklagten, sondern habe in der Vergangenheit lediglich sein Interesse bekundet, sich aber nicht zu einem Erwerb entschlossen. 

Der Beklagte könne sich daher nicht auf die Ausnahmeregelung des  § 7 Abs.3 UWG berufen.

Im Ergebnis lehnte das Gericht die Ansprüche der Klägerin gleichwohl ab, da - aus anderen Gründen - eine wirksame Einwilligung vorlag.

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