Die automatische Zusendung eines Newsletters per E-Mail bei Anmeldung in einem Online-Shop, ohne dass dieser explizit angefordert wurde, ist rechtswidrig (LG Berlin II, Urt. v. 28.01.2025 - Az.: 102 0 O 61/24).
Ein Verbraucher registrierte sich im Online-Shop der Beklagten. Nach der Anmeldung erhielt er eine automatische E-Mail mit dem Hinweis:
“Bitte bestätigen Sie mit einem Klick auf diesen Link Ihre E-Mail-Adresse, damit wir Ihre Anfrage weiter bearbeiten können.”
Diese Nachricht enthielt einen Button mit der Aufschrift
“E-Mail-Adresse bestätigen”.
Am Ende der Mail stand in einem mit Sternchen gekennzeichneten Zusatz:
“Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse, um Sie über Aktionsangebote zu informieren. Dem können Sie jederzeit widersprechen.”
Der User klickte auf Button und bestätigte damit seine E-Mail-Adresse, tätigte jedoch keine Bestellung und gab auch keine separate Einwilligung zum Erhalt eines Newsletters an.
Trotzdem erhielt er einige Zeit später gleichwohl elektronische Werbenachrichten.
Dagegen ging die Klägerin vor.
Mit Erfolg, wie das LG Berlin II nun entschied.
1. Keine Einwilligung:
Es liege keine wirksame Zustimmung zur Werbung vor.
Die Verknüpfung der Anmeldung im Onlineshop mit der Einwilligung zur Werbezusendung reiche nicht aus. Eine wirksame Einwilligung setze vielmehr eine gesonderte, bewusste Entscheidung des Nutzers voraus, was nicht gegeben sei:
"Soweit sich die Beklagte für die von ihr behauptete Zustimmung auf die Eröffnung eines Kundenkontos durch (…) im März 2023 beruft, konnte von einer ausdrücklichen Einwilligung des Kunden im Hinblick auf den Bezug des Newsletters - anders als die Beklagte meint - nicht ausgegangen werden (§ 7 II UWG).
Die entsprechende Einverständniserklärung ist bzw. war nämlich „voreingestellt“, da die Zustimmung des Kunden mit dem Erhalt von Werbung durch die Beklagte zwingend mit der Anmeldung in deren Onlineshop verknüpft war. Meldete er sich an, galt seine Einwilligung zum Newsletter-Bezug als erteilt. Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Anforderungen an eine ausdrückliche Einwilligung. Denn es liegt nicht eine nach außen erkennbare Betätigung des Willens i.S.e. ausdrücklichen Einwilligungserklärung vor, sondern insoweit nur ein bedeutungsloses passives (dem Schweigen vergleichbares) Nichterklären (…).
Eine für ein „Opt-in“ erforderliche zweite, vom Erstellen des Kundenkontos getrennte Erklärung, wurde vorliegend nicht abgegeben (…).
2. Kein Fall des § 7 Abs.3 UWG:
Es liege auch kein Fall der Ausnahmeregelung des § 7 Abs.3 UWG vor, der unter bestimmten Bedingungen auch ohne Zustimmung eine Übermittlung erlaube. Denn es fehle an dem notwendigen Einkauf in dem Online-Shop:
"Die in § 7 III UWG vorgesehene Ausnahmeregelung war offensichtlich nicht einschlägig. Danach ist eine Einwilligung für die Direktwerbung eines Unternehmers mit elektronischer Post dann nicht erforderlich, wenn der Unternehmer die elektronische Postadresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat und er diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet.
Die Ähnlichkeit muss also im Hinblick auf die bereits gekauften Waren oder Dienstleistungen gegeben sein (…). Da es zwischen der Beklagten und (…) nicht zu einem Vertragsschluss gekommen ist, fehlte die Grundlage für eine Bewerbung „ähnlicher“ Waren."
Hinweis von RA Dr. Bahr:
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob für § 7 Abs.3 UWG wirklich ein Kaufvertrag vorliegen muss oder ob nicht bereits reine Anbahnungsgespräche ausreichend sind.