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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Autocomplete-Funktion bei Amazon-Suche verletzt doch keine Markenrechte

Die Autocomplete-Funktion der Amazon-Suche verletzt doch keine fremden Markenrechte <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 12.08.2016 - Az.: 6 U 110/15).

Klägerin war die österreichische goFit Gesundheit GmbH, die im Geschäftsverkehr als "goFit" auftrat. Bei Eingabe bestimmter Begriffe in die Amazon-Suche (u.a. "gofit", "gof" oder "gofi") vervollständigte die Autocomplete-Funktion von Amazon die Suchworte und zeigte Begriffe wie "goFit Gesundheitsmatte" oder "goFit Fußreflexzonenmassagematte" an.

Sämtliche Treffer führten auf Produkte von Mitbewerbern der Klägerin. Die Klägerin bot selbst keine Produkte über Amazon an.

In der ersten Instanz hatte das LG Köln <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.06.2015 - Az.: 84 O 13/15) eine Markenverletzung bejaht. Denn der Verbraucher werde meinen, dass sich hinter dem einzelnen Suchwortvorschlägen von Amazon ein konkretes Produkt eines bestimmten Herstellers verberge. Im vorliegenden Fall werde der Nutzer daher davon ausgehen, dass die Gesundheitsmatte der Klägerin gemeint seien, was aber gerade nicht nicht der Fall sei.

Dieser Ansicht hat das OLG Köln eine Absage erteilt und das Urteil in der Berufungsinstanz aufgehoben.

Die Robenträger des OLG konnten keine Markenverletzung erkennen:

"Es lässt sich daher nicht feststellen, dass der angesprochene Nutzer die Suchwortvorschläge bereits dahingehend verstehen wird, dass er auf der Seite der Beklagten auch tatsächlich die entsprechenden Produkte vorfinden wird.

Soweit das Landgericht argumentiert hat, es sei der Beklagten zuzumuten, am Anfang der Suchergebnisse einen Hinweis anzuzeigen wie etwa „Ihre Suche ergab keinen Treffer. Folgende Produkte könnten Sie dennoch interessieren…“ so ist dies zutreffend (...).

Die Klägerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal klargestellt, dass sie nicht den fehlenden Hinweis zu Beginn der Trefferlisten (...) beanstandet hat, sondern die vorgelagerten Suchwortvorschläge. Zu diesem Zeitpunkt hat der Nutzer jedoch noch keine eigene Suchanfrage gestellt; dies geschieht erst, wenn er die Suchfunktion – sei es mit den vorgeschlagenen Begriffen, sei es mit eigenen Begriffen – startet.

Erst durch die ihm anschließend angebotenen Produkte erfolgt eine Verknüpfung zwischen dem geschützten Zeichen und dem konkreten Angebot einer Ware."

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