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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Bei Online-Kündigungsbutton vorherige Passwort-Abfrage zur Identifikation erlaubt

Die Passwortabfrage nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons ist zulässig, da sie der Identifikation dient und keine unzulässige Hürde darstellt.

Die Abfrage eines Passworts nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons ist zulässig, wenn dies der Identifikation des Users dient (LG Berlin II, Urt. v. 27.11.2024 - Az.: 97 O 81/23).

Ein Unternehmen bot online Verträge über die Bereitstellung von Medien an. Die Kunden mussten bei Vertragsschluss ein Passwort festlegen.

Für die Kündigung stand online ein Kündigungsbutton zur Verfügung, nach dessen Betätigung eine Bestätigungsseite erschien. Dort wurde das Passwort zur Identifizierung abgefragt.

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB, da durch die Passwortabfrage eine unzulässige Hürde aufgebaut werde.

Das LG Berlin sah darin keinen Rechtsverstoß und wies die Klage ab.

Die Berliner Richter stellten fest, dass die Gestaltung der Website den gesetzlichen Vorgaben entsprach.

Die Passwortabfrage diene lediglich der eindeutigen Identifizierung des kündigenden Verbrauchers, stelle aber kein zusätzliches Login dar.

Da der Gesetzgeber zur Identifizierung auch die Abfrage der Vertragsnummer oder anderer Daten vorgesehen habe, sei dieses Vorgehen nicht unzulässig. Die Möglichkeit, ein neues Passwort zu generieren, stelle keine unzumutbare Hürde dar:

"Insbesondere entsprechen die von der Beklagten erforderten Angaben für die Kündigung den Vorgaben der § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 b) und c), S. 4 BGB. 

Die zwischen den Parteien streitige Passworteingabe dient der eindeutigen Identifizierbarkeit des Verbrauchers (Nr. 1 b) und der eindeutigen Bezeichnung des Vertrags (Nr. 1 c), mit ihr ist kein Einloggen, also keine Weiterleitung auf den Kundenbereich verbunden. 

Entgegen der Annahme des Klägers schließt die gesetzliche Regelung nicht die Abfrage einer zuvor individuell generierten Dateneingabe wie eines Passworts aus. Soweit er hierzu auf die Gesetzesbegründung verweist, verkennt er, dass demzufolge die Kündigungserklärung so gestaltet sein muss, „dass für den Empfänger erkennbar ist, wer die Kündigung erklärt (...)."

Und weiter:

"Diese Daten, die der Gesetzgeber selbst in Verbindung mit dem nachfolgenden Absatz auf Seite 18 für „die zweifelsfreie Zuordnung“ als zulässig erachtet, sind Abonnenten von Dauerschuldverhältnissen häufig noch weniger präsent als das von ihnen selbst generierte Passwort. 

Derartige Nummern muss der Abonnent entweder aus bei ihm ggf. nach Jahren noch vorhandenen Dateien bzw. schriftlichen Unterlagen heraussuchen oder bei der Beklagten elektronisch bzw. in anderer Weise abfragen. Es stellen sich also auf der Grundlage der Gesetzesbegründung für die Eingabe dieser Nummern die gleichen Folgen ein, die der Kläger bei Abfrage des Passworts für nicht gesetzeskonform erachtet. 

Ob die individualisierte Dateneingabe zur „eindeutigen Identifizierbarkeit“ oder „eindeutigen Bezeichnung des Vertrags“ geschieht, spielt keine Rolle. Die Beklagte hat zudem unwidersprochen vorgetragen, dass die Neugenerierung eines Passworts auf verschiedenen Wegen einfach und schnell stattfindet."

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