Der Online-Kündigungsbutton für Verbraucher muss leicht zugänglich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Kunde zuvor erst einen Link anklicken muss (OLG München, Urt. v. 20.03.2025 – Az.: 6 U 4336/23e).
Die Verbraucherzentrale NRW verklagte den PayTV-Sender Sky wegen der Ausgestaltung des Kündigungsbuttons auf seiner Webseite. Die Kündigungsschaltfläche war aber erst nach einem Klick auf “Weitere Links einblenden” sichtbar und befand sich danach sehr versteckt am unteren rechten Bildschirmrand.
In der Vorinstanz verurteilte das LG München I Sky zur Unterlassung und zur Zahlung. In der Berufung gab das OLG München dem Unternehmen teilweise statt. Es hob das Urteil insoweit auf, als es um die Lesbarkeit des Kündigungsbuttons ging, bestätigte aber die restliche Entscheidung zur schlechten Auffindbarkeit.
Das OLG München stellte klar, dass der Button zwar gut lesbar sei, nicht jedoch aber zugänglich.
Es sei unzumutbar, dass Verbraucher erst durch einen Klick auf “Weitere Links einblenden” eine Liste mit 58 Links sehen müsse, um ganz am Ende den “Kündigen”-Button zu finden. Der Button sei somit nicht unmittelbar und nicht leicht auffindbar, wie es das Gesetz verlange. Für Verbraucher müsse die Kündigung genauso einfach möglich sein wie der Vertragsabschluss.
"Der durchschnittliche Verbraucher ist folglich nicht in der Lage, die Kündigungsschaltfläche ohne erheblichen Aufwand zu finden.
Er wird die Kündigungsmöglichkeit schon nicht unter der Schaltfläche „Weitere Links einblenden“ erwarten. Selbst wenn er hierauf klickt, ist die Schaltfläche „Kündigen“ aufgrund der Vielzahl weiterer Links nur schwer aufzufinden."