Eine Verdachtsberichterstattung über die angebliche Stasi-Tätigkeit eines heutigen Poliktikers ist grundsätzlich zulässig. Die Darstellung muss jedoch so ausgestaltet sein, dass sie nicht völlig einseitig und nicht nur zu Lasten der Person geht, über die berichtet wird, so das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile einseitige-berichterstattung-bei-verdacht-von-stasi-taetigkeit-unzulaessig-7-u-25-09-oberlandesgericht-hamburg-20090908.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.09.2009 - Az.: 7 U 25/09).
Der Kläger, Vorsitzender einer Bundestagsfraktion, klagte gegen eine TV-Reportage. Die Beklagte hatte im Rahmen ihrer Berichterstattung ein Zitat der Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Stasi ausgestrahlt. Anlass dieser Sendung war die Rücknahme der Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Klage abgewiesen worden war. Die Klage richtete sich gegen die Herausgabe von drei Dokumenten durch die Stasi-Unterlagenbehörde.
Das Zitat hatte folgenden Inhalt:
"In diesem Fall ist wissentlich und willentlich an die Stasi berichtet worden, und zwar von X über Y."
Die Hamburger Richter stuften dies als einen Fall der unzulässigen Verdachtsberichterstattung ein. Grundsätzlich bestehe ein öffentliches Interesse, über etwaige Stasi-Tätigkeiten von Politikern zu informieren.
Im vorliegenden Fall seien jedoch nicht die Grundregeln der Verdachtsbericherstattung eingehalten worden. Es handle sich um einen sehr einseitigen Bericht, der nur Argumente zu Lasten des Klägers aufzähle. Entlastende Punkte würden nicht erwähnt.
Insbesondere sei der Beklagten vorzuhalten, dass die dem Beklagten nicht die Möglichkeit gegeben habe, sich selbst zu den Vorwürfen zu äüßeren.