Ein Rapper kann sich nicht auf die Kunstfreiheit berufen, wenn er im Rahmen seiner Konzertmoderation bzw. durch einen Eintrag auf seiner Internetseite einen Moderator gezielt und wiederholt beleidigt, insbesondere als "Arschloch" bezeichnet <link http: www.online-und-recht.de urteile rapperaussage-arschloch-ist-nicht-von-kunstfreiheit-gedeckt-27-o-393-11-landgericht-berlin-20111115.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 15.11.2011 - Az.: 27 O 393/11).
Ein Rapper hatte im Rahmen der Moderation seiner Konzerte einen bekannten Moderator gezielt und überlegt wiederholt mit Worten wie "Arschloch", "verfickter …", "Bastard" etc. bezeichnet. Als der Betroffene hiergegen vorging, berief sich der Sänger auf seine Kunstfreiheit.
Die Beleidigungen durch den Rapper seien nicht durch die Kunstfreiheit gedeckt, da es sich bei den Konzertmoderationen ebenso wenig wie bei dem Eintrag auf seiner Internetseite um eine eigene freie schöpferische Gestaltung handele.
Die gezielten und überlegten Beleidigungen stellten in ihrer Gesamtheit eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Moderators dar, die mit einer Geldentschädigung abzugelten sei.