Es stellt nicht zwingend einen wichtigen Kündigungsgrund dar, wenn ein Angestellter seinen Vorgesetzten als "Wichser" und "Arschloch" bezeichnet. Eine Abmahnung kann ausreichend sein, wenn der Vorgesetzte den Angestellten provoziert, unberechtigt kritisiert und ihm unberechtigterweise mit einer Kündigung droht <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-ausserordentliche-kuendigung-bei-aeusserung-wichser-gegenueber-vorgesetztem-2-sa-232-11-landarbeitsgericht-mainz-20110818.html _blank external-link-new-window>(LAG Mainz, Urt. v. 18.08.2011 - Az.: 2Sa 232/11).
Nicht immer führt die Bezeichnung des eigenen Chefs als "Wichser" und "Arschloch" zur sofortigen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrages.
Im vorliegenden Fall hatte der Chef nämlich dem Mitarbeiter zuvor unberechtigt kritisiert und ihm - mittelbar - mit einer Kündigung gedroht, obgleich der Kläger alles richtig gemacht hatte.
In einer solchen Ausnahmesituation seien die Äußerungen des Klägers verständlich und hätten deutlich weniger Gewicht, als wenn zuvor keine solchen Ereignisse stattgefunden hätten. Es habe sich um eine angespannte Lage gehandelt, bei der der Kläger ausfallend geworden sei.
Angesichts dieser Umstände sei eine Abmahnung ausreichend, um das Fehlverhalten des Arbeitsnehmers zu verfolgen. Eine außerordentliche Kündigung sei hingegen unverhältnismäßig.