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Kategorie: Urheberrecht

OLG Hamburg: Bloße Idee einer Werbeagentur nicht urheberrechtlich geschützt

Das OLG Hamburg (Urt. v. 17.10.2012 - Az.: 5 U 166/11) hat entschieden, dass die bloße Idee einer Werbeagentur nicht urheberrechtlich geschützt ist.

Der verklagte gemeinnützige Verein, der sich für Hilfsmaßnahmen in Katastrophengebieten einsetzte, suchte für Spendenaufrufe eine neue Werbekampagne. Die Klägerin, eine Werbeagentur, und die Beklagte nahmen daraufhin Kontakt miteinander auf. Die Agentur übersandte als Präsentation mehrere Bilder. Diese Abbildungen bestanden jeweils aus einem Schwarz-Weiß-Foto von Menschen und einer optisch durch Schattenwurf auf das jeweilige Foto gesetzten Abbildung einer roten Notbremse. Enthalten war in der Übersendung auch ein Expose.

Die Beklagte entschied sich gegen eine Beauftragung der Klägerin. Wenig später verwendete der Verein für seine Kampagne Plakate, auf denen im Hintergrund in Farbe eine größere Menschenmenge und im Vordergrund ein Junge abgelichtet war. Auf dieses Foto war ein roter Feuermelder mit Schattierungen aufgesetzt.

Die Werbeagentur sah darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte, da die Beklagte ihre ursprüngliche Idee und ihr ursprüngliches Konzept übernommen habe.

Die Hamburger Richter verneinten eine Urheberrechtsverletzung.

Es sei bereits sehr fraglich, ob die klägerische Ausgestaltung die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreiche. Denn im vorliegenden Fall sei davon ausgehen, dass hier eher die in dem ursprünglichen Werk verinnerlichte Idee übernommen worden sei und nicht die konkrete Ausgestaltung.

Dies könne aber letzten Endes dahinstehen, denn es handle sich bei der Darstellung der Beklagtenseite in jedem Fall um eine zulässige freie Bearbeitung. Es bestünde ein ausreichender Abstand zum Original-Werk.

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