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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Werbeagentur haftet für Wettbewerbsverstöße ihres Kunden bei aktiver Beteiligung

Beteiligt sich eine Werbeagentur aktiv an den Handlungen ihres Kunden, die wettbewerbswidrig sind, haftet sie für die begangenen Rechtsverletzungen mit (OLG Köln, Urt. v. 05.04.2019 - Az.: 6 U 151/18).

Die Beklagte war eine Werbeagentur, die für ihre Kunden u.a. Onlineshops entwickelte und realisierte. Im Impressum der Webseiten wurden als Kontaktmöglichkeiten ein Postfach in Bonn sowie eine Kölner Telefonnummer genannt. Inhaber der Kontaktmöglichkeiten war u.a. die Beklagte

Zu den betreuten Shops gehörte auch der Onlineshop des Unternehmens X, der rechtswidrige Werbung enthielt. In den AGB von X wurden die Rufnummer und das Postfach ebenfalls angegeben.

Dies reichte, damit das OLG Köln eine Mithaftung der Werbeagentur für die begangenen Wettbewerbsverstöße bejahte.

Denn durch die Bereitstellung der Rufnummer und des Postfachs fördere die Beklagte das angegriffene Geschäftsmodell des Drittunternehmens X. Die Aktivitäten der Werbeagentur seien auch nicht derart untergeordnet, dass nicht von einer Teilnehmerhandlung auszugehen sei, so das Gericht. 

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Drittunternehmen X auf die Kontaktdaten zwingend angewiesen sei. Denn andernfalls sei jede Beihilfehandlung ausgeschlossen, die auch von anderen erlangt werden könnte.

Die begangene Handlung erfolge auch nicht in einer unselbstständigen Art und Weise. So könne beispielsweise bei einem Plakatkleber oder dem Druck einer Zeitung angenommen werden, dass dieser nur eine untergeordnete Tätigkeit ausübe, durch die keine Haftung ausgelöst werde. 

Die vorliegende Konstellation sei jedoch anders. Denn hier stehe der Werbeagentur eine eigene Entscheidungsbefugnis zu, d. h. es handele sich um keine vollkommen untergeordnete Maßnahme. Insbesondere die Möglichkeit der Kontaktaufnahme sei für ein Online-Versandhändler entscheidend und somit nicht unerheblich.

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