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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: DNS-Resolver-Dienst Quad9 haftet als Mitstörer für fremde Urheberrechtsverletzungen

Der DNS-Resolver-Dienst Quad9  haftet als Mitstörer für fremde Urheberrechtsverletzungen, wenn er nicht nach Kenntnis der Verstöße aktiv wird und entsprechende Filter setzt (LG Hamburg, Beschl. v. 12.05.2021 - Az.: 310 O 99/21).

Die Beklagte, Quad9 ,  ist ein kostenloser DNS-Resolver-Dienst.

Die Klägerin war Rechteinhaberin an unterschiedlichen urheberrechtlich geschützten Werken. Sie wies die Beklagte darauf hin, dass unter unterschiedlichen URLs im Internet Musikstücke veröffentlicht worden waren, die ihre Urheberrechte verletzen würden. Trotz Aufforderung setzte die Beklagte keinerlei Filter, sodass die Links über den DNS-Dienst weiterhin erreichbar waren.

Dies reichte dem LG Hamburg, um eine Mitstörerhaftung anzunehmen:

"Damit stellt sich die Handlung der Antragsgegnerin alsb adäquat kausal für die auf der Webseite (...)  statffindende Rechtsverletzung durch Verlinkung auf rechtswidrige Downloadangebote dar.

Denn den Internetnutzern, die den DNS-Resolver der Antragsgegnerin nutzen, wrd die Seite erst öffentiich zugänglich, wenn sie mithilfe des DNS-Resolvers der Antragsgegnerin die Übersetzung des Domainamens in die IP-Adresse erreichen.

Ohne den DNS-Resolver ist ihnen ein Zugriff „verwehrt" (so die Wertung der Störerhaftung des Betreibers eines DNS-Resolvers in OLG Köln, Urteil vom 9.10.2020 - 6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 324 Rz. 90) bzw. sind sie darauf angewiesen, einen anderen technischen Abrufweg unter Vermeidung der Dienstleistung der Antragsgegnerin wählen zu müssen:"

Und weiter:

"Denn bei Beibehaltung der DNS-Resolver-Einstellungen und damit bei Nutzung des DNS-Resolvers der Antragsgegnerin ist die Auffindbarkeit von deren Dienstleistung abhängig.

Die Antragsgegnerin hätte hier die technische und rechtiiche Möglichkeit, die Erreichbarkeilt auf diesem spezifischen Abrufweg zu unterbinden, da sie - womit sie selbst wirbt - durch Filtermöglichkeiten den quasi Übersetzungvorgang für (...) sperren kann. Dazu wäre die Antragsgenerin auch rechtlich in der Lage, weil sie vertraglich zwar mit dem ihren Service benutzenden Internetusern, nicht aber mit den Betreibern der Seite (...) verbunden ist."

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