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Kategorie: Onlinerecht

BGH: DSGVO-Auskunftsanspruch muss auch bei Zwangsverwalter kostenlos sein

Wird ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem Zwangsverwalter einer Immobilie geltend gemacht, dürfen hierfür keine Kosten berechnet werden, da die Auskunftserteilung zu den allgemeinen Pflichten des Zwangsverwalters gehört (BGH, Beschl. v. 15.7.‌2021 - Az.: V ZB 53/20).

Die Beklagte war Zwangsverwalterin einer Immobilie. Der Schuldner der Verbindlichkeiten machte gegenüber der Zwangsverwalterin nun einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend.

Hierfür berechnete ihm die Zwangsverwalterin Kosten iHv. von mehr als 530,- EUR an. Sie setzte für die Bearbeitung der Anfrage einen Zeitaufwand von 340 Minuten nebst Auslagen und Mehrwertsteuer an.

Diese Forderung sei nicht begründet, so der BGH nun. Denn die Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO gehöre zu den allgemeinen Pflichten eines Zwangsverwalters:

"Danach zählt die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten im Sinne des § 21 Abs. 1 ZwVwV, sondern ist Teil der Geschäftsführung des Verwalters.(...)

An der Zuordnung der Bearbeitung von Anträgen nach Art. 15 DS-GVO zur Geschäftsführung ändert es nichts, dass die Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten nicht unmittelbar der Erhaltung und Benutzung des fremdverwalteten Grundeigentums dient. Zur Geschäftsführung des Verwalters gehört regelmäßig auch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, soweit sie an die Verwaltung eines fremden Grundeigentums anknüpfen (...). 

Für die Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten, die den Verwalter aufgrund seiner Bestellung in einem konkreten Zwangsverwaltungsverfahren treffen, gilt nichts anderes."

Die Unentgeltlichkeit der Auskunftserteilung sei in Art. 12 Abs.5. S.2 DSGVO explizit geregelt, so der BGH. Eine Berechnung von Kosten scheide daher in jedem Fall aus:

"Die auf die Bearbeitung von Auskunftsanträge des Schuldners nach Art. 15 DS-GVO entfallende Geschäftsführung des Verwalters ist (...) nicht zu vergüten.

Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO wird u.a. eine Mitteilung nach Art. 15 DS-GVO unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verordnung ist als Unionsverordnung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten (...). Sie ist in zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht auf die Anfrage des Schuldners an die Verwalterin anwendbar. (...)

Die Tätigkeit des Zwangsverwalters ist auch nicht gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Danach findet die Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, keine Anwendung. Diese Ausnahme ist indessen nicht einschlägig, weil die Tätigkeit als Zwangsverwalter unionsrechtlich eine Dienstleistung im Sinne von Art. 57 Abs. 1 AEUV ist, die als Teil der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 56-63 AEUV in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. "

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