Wirbt ein Online-Händler mit einer Echtheitsgarantie für seine Textilien, so ist darin keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeit zu sehen, so das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile online-werbung-mit-echtheitsgarantie-kein-wettbewerbsverstoss-i-4-w-121-10-oberlandesgericht-hamm-20101220.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 20.12.2010 - Az.: I-4 W 121/10).
Der Beklagte warb online für seine Textilien mit Aussage, dass seine Waren echt seien. Die Klägerin sah darin eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Die Hammer Richter verneinten dies.
Ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor, da es auf dem Markt des Textilhandels nicht selbstverständlich, dass Waren stets echt seien. Denn eine Vielzahl von Anbietern würden Fälschungen und Imitaten anbieten. Insofern sei es legitim, dass der Beklagte herausstellen wolle, dass es sich bei seinen Waren nicht um Nachbildungen handle.