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Kategorie: Onlinerecht

AG Meldorf: Produktwerbung mit Selbstverständlichkeiten auf eBay rechtlich zulässig

Die Angabe "Original-T-Shirt" und "Wir garantieren, dass es sich bei unseren Angeboten um Originalware handelt" im Rahmen einer eBay-Auktion ist wettbewerbsrechtlich zulässig, obgleich es sich eigentlich um Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt <link http: www.online-und-recht.de urteile zulaessigkeit-von-werbung-mit-selbstverstaendlichkeiten-auf-ebay-84-c-200-10-amtsgericht-meldorf-20100810.html _blank external-link-new-window>(AG Meldorf, Urt. 10.08.2010 - Az.: 84 C 200/10).

Die Parteien veräußerten Textilien über die Online-Plattform eBay. Der Beklagte bewarb seine Produkte dabei mit den Aussagen "Original-T-Shirt" und "Wir garantieren, dass es sich bei unseren Angeboten um Originalware handelt".

Die Klägerin sah darin eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Das AG Meldorf folgte dieser Ansicht nicht, sondern hielt die Äußerungen des Beklagten für rechtlich zulässig.

Es gebe einen sachlichen Grund für diese Erklärungen. Denn aufgrund eines vermehrten Aufkommens von gefälschter Kleidung könne der potentielle Käufer nicht ohne weiteres erwarten, tatsächlich Originalware zu erhalten.

Ähnlich entschied das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile online-werbung-mit-echtheitsgarantie-kein-wettbewerbsverstoss-i-4-w-121-10-oberlandesgericht-hamm-20101220.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 20.12.2010 - Az.: I-4 W 121/10). Auch die Hammer Richter meinten, dass es auf dem Markt des Textilhandels nicht selbstverständlich sei, dass Waren stets echt seien. Denn viele Verkäufer würden Fälschungen und Imitate  anbieten. Insofern sei es legitim herauszustellen, dass es sich bei den angebotenen Waren nicht um Fälschungen handle.  

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