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Kategorie: Onlinerecht

AG Hersfeld: Elterliche Kontrollpflichten bei kindlicher WhatsApp-Nutzung

Das AG Hersfeld hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile kontroll-und-ueberwachungspflichten-der-eltern-bei-whatsapp-nutzung-durch-eigene-kinder-amtsgericht-hersfeld-20170320 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 20.03.2016 - Az.: 111/17 EASO) zu den elterlichen Kontrollpflichten bei kindlicher WhatsApp-Nutzung Stellung genommen.

Das Gericht hatte in einem anderen Verfahren bereits in der Vergangenheit angeordnet, dass nach Sexting-Vorfällen ein Familienvater die Handys seiner Töchter kontrollieren und den Dienst WhatsApp löschen muss <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG Hersfeld, Beschl. v. 22.07.2016 - Az.: F 361/16 EASO).

Im vorliegenden Fall ging es erneut um die Frage der Verwendung von WhatsApp durch das eigene Kind.

Wie schon früher statuiert das Gericht zunächst eine elterliche Kontroll- und Überwachungspflicht. Würde dem eigenen minderjährigen Kind ein Smartphone zur dauerhaften Nutzung überlassen, müssten diese Eltern diese Verwendung beaufsichtigen.

Da der Dienst WhatsApp in nicht ausreichend transparenter Weise Informationen zu den im eigenen Adressbuch hinterlegten Personen an sich selbst übermittle, setze sich das Kind entsprechenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen der Betroffenen aus.

Eine solche Handlung verletze aber die elterliche Aufsichtspflicht. Die Sorgeberechtigten müssten daher entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen, um das Wohl des Kindes zu schützen.

Im vorliegenden Fall ordnete das Gericht gegenüber dem Elternteil an, dass es von sämtlichen Kontaktpersonen, die im WhatsApp-Account des Kindes gelistet sind, eine schriftliche Zustimmungserklärung einzuholen hat. Wenn dies innerhalb von zwei Monaten nicht möglich sei, müsse die Anwendung vom Handy des Jugendlichen gelöscht werden.

Darüber hinaus wies das AG Hersfeld die Mutter an, sich über den Umgang mit digitalen Medien zu informieren. Der Tenor der Entscheidung lautet diesbzgl:

"Der Kindesmutter wird aufgegeben, sich auf der Internetplattform "Klicksafe" -EU-Initiative für mehr Sicherheit im Netz- zum Themenbereich der digitalen Mediennutzung weiterzubilden.

Die Kindesmutter wird hierzu verpflichtet, monatlich mindestens drei Themen-Berichte nach ihrer freien Wahl vollständig zu lesen (dies unter der Internet-Adresse (URL) www.klicksafe.de/themen/ ; dort zunächst Anwahl per Mausklick in der Spalte links zu einem Thema nach Wahl, sodann Auswahl eines konkreten Berichts in der Themenbox mittig unterhalb der jeweiligen weißen Überschrift auf grünem Grund "klicksafe informiert").

Die Einhaltung der Verpflichtung wird in den Fristen gemäß Ziffer 4. mit kontrolliert."

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