Macht ein Gläubiger eine Vertragsstrafe wegen einer abgegebenen Unterlassungserklärung geltend, so ist eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit nur beschränkt möglich. Das Gericht darf lediglich prüfen, ob der Gläubiger die Grenzen seines Ermessensspielraums überschritten hat, es darf nicht ein eigenes Ermessen ausüben (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.2015 - Az.: 4 U 191/14).
Im vorliegenden Fall gab das verklagte Unternehmen in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich auf Basis des Hamburger Brauchs, sich an die Regelungen der PAngVO zu halten. Hiergegen verstieß es jedoch.
Daraufhin machte der Gläubiger eine Vertragssttrafe von insgesamt 28.000,- EUR geltend, pro Verstoß forderte er eine Summe von 4.000,- EUR ein.
Das OLG Karlsruhe bewertete dies als angemessen. Grundsätzlich stehe dem Gläubiger beim Hamburger Brauch bei der Ausübung der Angemessenheit ein Ermessensspielraum zu.
Diese Angemessenheit dürfe ein Gericht nur dahingehend überprüfen, ob der Anspruch der Billigkeit entspreche. Die Billigkeit sei jedoch nicht bereits dann überschreiten, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig halte. Denn es bestünde nur ein beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen.