Nach Ansicht des OLG Düsseldorf <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.09.2015 - Az.: I-15 U 119/14) umfasst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsserklärung auch die Verpflichtung, aktiv tätig zu werden und die jeweiligen Rechtsverletzungen zu beseitigen.
Inhaltlich ging es um einen Wettbewerbsverstoß. Die Beklagte verpflichtete sich, es zu unterlassen,
"im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis „TÜV-Sondereintragung“ oder einer inhaltsgleichen Bezeichnung zu werben, soweit diese Leistung nicht zulässigerweise angeboten wird.“
Die beanstandete Werbung war über den Google Cache weiterhin auffindbar, so dass das Gericht einen Verstoß bejahte.
Die Unterlassungsverpflichtung umfasse auch die Pflicht des Schuldners, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Suchmaschine Google auf eine Löschung des streitgegenständlichen Eintrages hinzuwirken, wobei sich diese Verpflichtung auch auf die Entfernung aus dem Cache erstrecke.
Zwar habe ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er sei jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen müsse und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten habe. Insoweit könne sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt sei.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das aktuelle Urteil des OLG Düsseldorf überrascht nicht wirklich, denn bereits im Jahr 2013 hatte das Gericht in einem anderen Verfahren <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2013 - Az.: I-20 U 52/13) die Verwirkung einer Vertragsstrafe angenomemen.
Siehe zu dieser Problematik generell unseren Grundlagen-Aufsatz <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de aufsaetze der-google-cache-strafbewehrte-unterlassungserklaerungen _blank external-link-new-window>"Der Google Cache & Strafbewehrte Unterlassungserklärungen".