Es ist wettbewerbswidrig, für seine Dienstleistungen mit dem Wort "Bedachungen" zu werben, wenn keine Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-bedachungen-bei-fehlendem-eintrag-in-handwerksrolle-unzulaessig-8-o-53-10-landgericht-arnsberg-20110324.html _blank external-link-new-window>(LG Arnsberg, Urt. v. 24.03.2011 - Az.: 8 O 53/10).
Der Beklagte warb mit der Aussage "Bedachungen" für seine Dienstleistungen, war jedoch nur im Besitz einer Reisegewerbekarte, die ihm Tätiigkeiten aus dem handwerklichen Bereich ermöglichten. Diese Karte erlaubte es ihm aber nicht, Bedachungen im stehenden Gewerbe durchzuführen.
Das Gericht stufte die Werbung als rechtswidrig und somit wettbewerbswidrig ein.
Es reiche auch nicht aus, dass der Beklagte eine entsprechende Reisegewerbekarte habe, da diese nicht für das stehende Gewerbe ausgerichtet sei. Die einzige Tätigkeit, die hierunter falle, sei die Bauwerksabdichtung, die mit der Tätigkeit des Dachdeckers aber nichts gemein habe und nicht vergleichbar sei.
Der Gesetzesverstoß sei zugleich auch eine wettbewerbswidrige Handlung.