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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Fehlende Rechteinhaberschaft bei urheberrechtlichem Internetauskunftsanspruch

Werden einem Unternehmen die Rechte an der deutschsprachigen Fassung eines Filmwerkes eingeräumt, ist es nicht zugleich befugt, auch die Verletzung der russischsorachigen Version zu verfolgen <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2013 _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2013 - Az.: 6 W 254/12).

Die Gläubigerin machte einen urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch geltend und berief sich dabei auf die ihr eingeräumten Rechte an der deutschsprachigen Fassung eines Filmes. Die Datei, die hier im Rahmen einer P2P-Tauschbörse angeboten wurde, war jedoch die russischsprachige Version.

Das OLG Köln lehnte eine Berechtigung der Gläubigerin ab. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch setze voraus, dass in der Sache selbst ein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch bestehe. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich, denn der Gläubigerin fehlten die entsprechenden Rechte.

Die Gläubigerin sei nur berechtigt, Verletzungen der deutsche Fassung zu verfolgen, nicht jedoch auch solche der russischen Variante. Auch wenn die Rechteeinräumung für die deutschsprachige Edition ausschließlich erfolgt seien, könne daraus nicht der Rückschluss gezogen werden, dass nicht andere Sprachfassungen in Deutschland gehandelt werden dürften.

Hätten die Parteien vereinbaren wollen, dass in Deutschland nur die deutsche Fassung und keine anderssprachige angeboten werden dürfe, hätten dies ausdrücklich in die Rechteabtretung mit aufgenommen werden müssen. Da es hier an einer solchen Klausel fehle, stehe der Gläubigerin der urheberrechtliche Internet-Auskunftsanspruch nicht zu.

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