Ein Online-Coaching-Programm fällt dann nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), wenn wenn keine Lernerfolgskontrolle stattfindet (OLG Naumburg, Urt. v. 26.11.2024 - Az.: 1 U 41/24).
Die Klägerin bot ein kostenpflichtiges Steuer-Coaching-Programm an, das Online-Module, Live-Webinare und persönliche Beratungselemente enthielt. Die Beklagte, ein Unternehmen, schloss einen Vertrag über die Teilnahme, widerrief diesen jedoch später und verweigerte die Zahlung.
Die Klägerin verlangte die vertraglich vereinbarte Vergütung iHv. rund 12.000,- EUR.
Die Beklagte meinte, der Vertrag sei ohne behördliche Zulassung nach dem FernUSG unwirksam.
Das OLG gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung.
Der Vertrag stelle keinen Fernunterricht im Sinne des FernUSG dar, da eine Lernerfolgskontrolle nicht vereinbart worden sei. Die Möglichkeit, Fragen zu stellen, genüg nicht als Überwachung des Lernerfolgs.
Da für den Kurs somit keine FernUSG-Zulassungspflicht bestanden habe, sei er nicht wirksam.
"Die Überwachung eines konkreten Lernerfolges schuldete die Klägerin nach dem Vertrag nicht. Vielmehr räumte sie dem Teilnehmer die Möglichkeit ein, individuelle Fragen zu den Inhalten des Steuercoachings zu stellen, was keine Lernerfolgskontrolle darstellt (…).
Soweit das OLG Celle (Urteil vom 1. März 2023, MMR 2023, 864) die dem Teilnehmer eingeräumte Möglichkeit, Fragen zu stellen, zur Lernerfolgskontrolle für ausreichend erachtet hat, überzeugt dies ausgehend vom Wortlaut des § 1 Abs. 1 FernUSG, in dem es um eine Überwachung des Lernerfolgs geht, nicht. Bei der Würdigung des vertraglich Vereinbarten handelt es sich indessen um eine dem Tatrichter überlassene Einzelfallentscheidung."